Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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befunden und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch 
wie folgt: 
8SI. 
Die auf Grund der Gesetze vom 6. November 1858, die Errichtung einer Alters- 
rentenbank betreffend (Seite 274 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1858), und vom 23. Mai 1864, wegen Erweiterung der Wirksamkeit der Alters- 
rentenbank (Seite 192 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) be- 
stehende Altersrentenbank erhält in nachersichtlicher Weise eine veränderte Wirksamkeit. 
§2. 
Der Staat haftet für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten, welche die Altersrenten- 
bank übernimmt und überträgt den durch ihre Verwaltung erwachsenden Aufwand. 
§3. 
Die Altersrentenbank soll allen Königlich Sächsischen Staatsangehörigen und jedem 
im Königreiche Sachsen wohnhaften Angehörigen anderer Staaten, sowie mit Ge- 
nehmigung Unsers Finanz-Ministeriums auch den nicht im Königreiche Sachsen wohn- 
haften Angehörigen anderer Deutscher Staaten innerhalb der in Folgendem bestimmten 
Grenzen die Füglichkeit bieten, für sich selbst oder eine andere den vorbemerkten Vor- 
aussetzungen entsprechende Person durch einmalige oder wiederholte Einlagen feste 
jährliche Renten (Altersrenten) zu erwerben. 
Der Lauf dieser Renten kann beginnen: 
A. zur Zeit der geleisteten Einzahlung, 
oder 
B. zu einem vorauszubestimmenden späteren Zeitpunkte. 
Die Dauer der Renten kann sich in beiden Fällen erstrecken, entweder 
a) auf die ganze Lebenszeit des Versicherten, 
oder 
b) nur bis zu einem vorauszubestimmenden Altersabschnitte des Versicherten. 
84. 
Einlagen zur Erwerbung von Renten der § 3 unter a gedachten Art können ge- 
macht werden, sowohl mit Verzicht auf das eingezahlte Capital, als auch mit Vorbehalt 
der späteren zinslosen Rückzahlung desselben. 
Letzteren Falls hat die Rückzahlung stattzufinden entweder 
a) beim Ableben des Versicherten, 
oder
	        
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