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a) zur Zurückziehung der vorbehaltenen Capitaleinlage bei Lebzeiten des Versicherten
(84 unter b),
b) zum Antrag auf Umwandlung der Anwartschaft auf die später beginnende Rente
in eine früher beginnende dergleichen (8 7),
sowie
) zur Erwerbung einer höheren Rente für den Versicherten durch nachträgliche
Verzichtleistung auf ein ursprünglich mit Vorbehalt eingelegtes Capital sich
selbst, beziehentlich seinen Erben vorbehalten oder auf den Versicherten über-
tragen will.
Der Versicherte kann jedoch von den unter a und c gedachten Befugnissen nur mit
Genehmigung derjenigen Person, für welche das Capital vorbehalten worden ist, Ge-
brauch machen.
Hat der Einleger über die Ausübung der vorstehend unter a bis c gedachten Be-
rechtigungen etwas nicht bestimmt, so ist anzunehmen, daß er dieselben für sich hat
vorbehalten wollen. Nach dem Tode des Einlegers gehen dessen Berechtigungen, dafern
er solche nicht ausdrücklich seinen Erben vorbehalten hat, auf den Versicherten über.
89.
Bei der erstmaligen Einzahlung hat der Einleger über die Bedingungen, unter
welchen er in die Altersrentenbank einlegen will, eine schriftliche Erklärung abzugeben;
dieselbe gilt, so lange keine Aenderung derselben erfolgt, für alle ferneren Einlagen.
8 10.
Die Berechnung der Tarife für die Altersrentenbank, sowie des Betrags der Renten
für die verschiedenen möglichen Fälle erfolgt
a) unter Zugrundelegung zusammengesetzter Zinsen nach 13 Procent halbjährlich,
b) auf Grund der dem gegenwärtigen Gesetze angefügten Sterblichkeitstabelle,
Z) unter Herabsetzung der Renten um 10 Procent zur Deckung unvorhergesehener
Ausfälle und als Aequivalent für den vom Staate übernommenen Verwalt-
ungsaufwand.
Es bleibt vorbehalten, die Tarife unter Abänderung der vorstehends unter a, b
und c genannten Grundlagen einer Umarbeitung zu unterwerfen und sodann die neu-
berechneten Tarife an die Stelle der ersteren treten zu lassen.
8 11.
Die Tarife sind sowohl bezüglich des Lebensalters der zu Versichernden zur Zeit
der Einzahlung, als auch bezüglich des für den Beginn des Rentenlaufs festgestellten
Alters nach ganzen Jahren abzustufen.