Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 6 — 
a) zur Zurückziehung der vorbehaltenen Capitaleinlage bei Lebzeiten des Versicherten 
(84 unter b), 
b) zum Antrag auf Umwandlung der Anwartschaft auf die später beginnende Rente 
in eine früher beginnende dergleichen (8 7), 
sowie 
) zur Erwerbung einer höheren Rente für den Versicherten durch nachträgliche 
Verzichtleistung auf ein ursprünglich mit Vorbehalt eingelegtes Capital sich 
selbst, beziehentlich seinen Erben vorbehalten oder auf den Versicherten über- 
tragen will. 
Der Versicherte kann jedoch von den unter a und c gedachten Befugnissen nur mit 
Genehmigung derjenigen Person, für welche das Capital vorbehalten worden ist, Ge- 
brauch machen. 
Hat der Einleger über die Ausübung der vorstehend unter a bis c gedachten Be- 
rechtigungen etwas nicht bestimmt, so ist anzunehmen, daß er dieselben für sich hat 
vorbehalten wollen. Nach dem Tode des Einlegers gehen dessen Berechtigungen, dafern 
er solche nicht ausdrücklich seinen Erben vorbehalten hat, auf den Versicherten über. 
89. 
Bei der erstmaligen Einzahlung hat der Einleger über die Bedingungen, unter 
welchen er in die Altersrentenbank einlegen will, eine schriftliche Erklärung abzugeben; 
dieselbe gilt, so lange keine Aenderung derselben erfolgt, für alle ferneren Einlagen. 
8 10. 
Die Berechnung der Tarife für die Altersrentenbank, sowie des Betrags der Renten 
für die verschiedenen möglichen Fälle erfolgt 
a) unter Zugrundelegung zusammengesetzter Zinsen nach 13 Procent halbjährlich, 
b) auf Grund der dem gegenwärtigen Gesetze angefügten Sterblichkeitstabelle, 
Z) unter Herabsetzung der Renten um 10 Procent zur Deckung unvorhergesehener 
Ausfälle und als Aequivalent für den vom Staate übernommenen Verwalt- 
ungsaufwand. 
Es bleibt vorbehalten, die Tarife unter Abänderung der vorstehends unter a, b 
und c genannten Grundlagen einer Umarbeitung zu unterwerfen und sodann die neu- 
berechneten Tarife an die Stelle der ersteren treten zu lassen. 
8 11. 
Die Tarife sind sowohl bezüglich des Lebensalters der zu Versichernden zur Zeit 
der Einzahlung, als auch bezüglich des für den Beginn des Rentenlaufs festgestellten 
Alters nach ganzen Jahren abzustufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.