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Bei Berechnung des Lebensalters des zu Versichernden wird ein Zeitraum von
sechs Monaten und weniger außer Berücksichtigung gelassen; mehr als sechs erlebte
Monate werden für ein volles Jahr gerechnet.
12.
Die Einzahlungen zur Altersrentenbank können vom frühesten Lebensalter des zu
Versichernden ab und auf jeder Altersstufe desselben bis zum erfüllten 75. Lebensjahre
geleistet werden.
Für ein und denselben Versicherten können zugleich oder nach einander verschieden-
artige und von verschiedenen Altersstufen ab laufende Renten erworben werden; es
darf aber der jährliche Gesammtgenuß eines Rentners aus der Altersrentenbank den
Betrag von 2000. nicht übersteigen.
In der Regel werden Emlagen nur in vollen Mark-Beträgen, auch nicht unter
„Ein Mark“ angenommen.
Eine Ausnahme hiervon ist nur in dem Falle gestattet, wenn durch eine Einlage
der Höchstbetrag der für eine Person zulässigen Gesammtrente erworben werden soll.
8 13.
Versicherte, welche ihre Staatsangehörigkeit verändern oder das Königreich Sachsen
verlassen, behalten dennoch ihre bis dahin erworbenen Renten, sowie auch das Recht
zur Erwerbung weiterer dergleichen Bezüge. Das Gleiche gilt von den Einlegern.
8 14.
Der Lauf der Renten beginnt am ersten Tage nach Ablauf desjenigen Viertel—
jahres, in welchem der Versicherte
a) in dem Falle § 3 sub A die Einzahlung geleistet,
b) in dem Falle § 3 sub B das für den Eintritt in den Rentengenuß bestimmte
Altersjahr erfüllt hat.
Die Auszahlung der Renten erfolgt vierteljährlich.
Die einzelnen Renten werden fällig am letzten Tage desjenigen Vierteljahres, auf
welches dieselben lauten.
Auf das Vierteljahr, innerhalb dessen der Rentner vor Erreichung des letzten
Tages gestorben ist, wird dessen Erben auf ihr Anmelden noch die Hälfte einer Viertel-
jahresrate der dem Rentner bei Lebzeiten zugestandenen Rente ausgezahlt. Dieselbe
wird fällig am letzten Tage des Sterbevierteljahres.
Der Lauf von Renten der § 3 unter b gedachten Art schließt mit Ablauf des-
jenigen Kalendervierteljahres, in welchem der Versihherte den vorher bestimmten Alters-
abschnitt erreicht hat.