Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 7 — 
Bei Berechnung des Lebensalters des zu Versichernden wird ein Zeitraum von 
sechs Monaten und weniger außer Berücksichtigung gelassen; mehr als sechs erlebte 
Monate werden für ein volles Jahr gerechnet. 
12. 
Die Einzahlungen zur Altersrentenbank können vom frühesten Lebensalter des zu 
Versichernden ab und auf jeder Altersstufe desselben bis zum erfüllten 75. Lebensjahre 
geleistet werden. 
Für ein und denselben Versicherten können zugleich oder nach einander verschieden- 
artige und von verschiedenen Altersstufen ab laufende Renten erworben werden; es 
darf aber der jährliche Gesammtgenuß eines Rentners aus der Altersrentenbank den 
Betrag von 2000. nicht übersteigen. 
In der Regel werden Emlagen nur in vollen Mark-Beträgen, auch nicht unter 
„Ein Mark“ angenommen. 
Eine Ausnahme hiervon ist nur in dem Falle gestattet, wenn durch eine Einlage 
der Höchstbetrag der für eine Person zulässigen Gesammtrente erworben werden soll. 
8 13. 
Versicherte, welche ihre Staatsangehörigkeit verändern oder das Königreich Sachsen 
verlassen, behalten dennoch ihre bis dahin erworbenen Renten, sowie auch das Recht 
zur Erwerbung weiterer dergleichen Bezüge. Das Gleiche gilt von den Einlegern. 
8 14. 
Der Lauf der Renten beginnt am ersten Tage nach Ablauf desjenigen Viertel— 
jahres, in welchem der Versicherte 
a) in dem Falle § 3 sub A die Einzahlung geleistet, 
b) in dem Falle § 3 sub B das für den Eintritt in den Rentengenuß bestimmte 
Altersjahr erfüllt hat. 
Die Auszahlung der Renten erfolgt vierteljährlich. 
Die einzelnen Renten werden fällig am letzten Tage desjenigen Vierteljahres, auf 
welches dieselben lauten. 
Auf das Vierteljahr, innerhalb dessen der Rentner vor Erreichung des letzten 
Tages gestorben ist, wird dessen Erben auf ihr Anmelden noch die Hälfte einer Viertel- 
jahresrate der dem Rentner bei Lebzeiten zugestandenen Rente ausgezahlt. Dieselbe 
wird fällig am letzten Tage des Sterbevierteljahres. 
Der Lauf von Renten der § 3 unter b gedachten Art schließt mit Ablauf des- 
jenigen Kalendervierteljahres, in welchem der Versihherte den vorher bestimmten Alters- 
abschnitt erreicht hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.