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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stuck vom Jahre 1879.
Inhalt: & 63. Verordnung, die Vertretung verhinderter Mitglieder von Landgerichten und verhinderter Amts-
richter betr. S. 299. — & 64. Verordnung, das Dienstalter richterlicher Beamter betr. S. 300. —
65. Verordnung zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung S. 302. — 66. Verordnung, das
bei Gerichtsverhandlungen zu tragende Amtskleid betr. S. 305. — & 67. Bekanntmachung, die Be-
willigung einer in dem Regulative der Sparkasse zu Elterlein enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen
betr. S. 306. — &x 68. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Pirna-Berggießhübeler Eisenbahn
betr. S. 307. — 69. Bekanntmachung, die Herabsetzung des Zinsfußes der Anleihe der Stadt
Zwickau vom Jahre 1870 betr. S. 307. — 4 70. Verordnung, einen Zusatz zu dem Prüfungs-Re-
gulative vom 6. August 1875 für die Candidaten des höheren Schulamts betr. S. 308. — & 71. Ver-
ordnung, die Gebühren für Erhebung der Grundsteuer r2c. betr. S. 309. — & 72. Bekanntmachung,
den Wegfall der Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke betr. S. 310. — 73. Be-
kanntmachung, eine Ergänzungswahl für die I. Kammer betr. S. 311. — && 74. Verordnung,
Ergänzungswahlen für die II. Kammer betr. S. 311. — 75. Bekanntmachung, die von den Standes-
beamten auszufüllenden Zählkarten betr. S. 312. — J 76. Verordnung, den Bedürfnißnachweis bei
gewerblichen Erlaubnißertheilungen betr. S. 313. — & 77. Bekanntmachung, die Vornahme einer
Ergänzungswahl für die II. Kammer betr. S. 314.
& 63. Verordnung,
die Vertretung verhinderter Mitglieder von Landgerichten und verhinderter
Amtsrichter betreffend;
vom 29. Juli 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 8§ 22, 23 des Gesetzes, Be-
stimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2c. enthaltend, vom 1. März
1879 verordnet was folgt:
S 1. Die Richter des am Orte des Landgerichts bestehenden Amtsgerichts sind
zur Vertretung verhinderter Mitglieder des betreffenden Landgerichts beauftragt.
Die Beauftragung der Richter eines anderen Amtsgerichts zur Vertretung ver-
hinderter Mitglieder des Landgerichts erfolgt im Fall des Bedürfnisses auf Antrag des
Präsidenten des Landgerichts durch besondere Verfügung des Justizministeriums.
#62. Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich gegenseitig nach Maß-
gabe der Bestimmung des Amtsrichters, welchem die allgemeine Dienstaufsicht über-
tragen ist.
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