Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Im Falle der Verhinderung des mit der allgemeinen Dienstaufsicht beauftragten 
Amtsrichters liegt dessen Vertretung bei Amtsgerichten, welche mit zwei Amtsrichtern 
besetzt sind, dem zweiten Amtsrichter, bei Amtsgerichten, welche mit mehr als zwei 
Amtsrichtern besetzt sind, dem dem Dienstalter nach ältesten Amtsrichter ob. Steht der 
hiernach zur Stellvertretung berufene Richter mit einem anderen Richter desselben Ge— 
richts in gleichem Dienstalter, so hat der der Geburt nach Aelteste von ihnen die 
Vertretung zu übernehmen. 
83. Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so wird derselbe im 
Falle der Verhinderung durch den Richter des vom Justiz-Ministerium mittelst besonderer 
Verfügung im Voraus bezeichneten Amtsgerichts, in Ermangelung einer solchen Ver— 
fügung durch den Richter des nächstgelegenen Amtsgerichts vertreten. Ist dieses Gericht 
mit mehreren Richtern besetzt, so steht die Bestimmung des abzuordnenden Vertreters 
demjenigen Amtsrichter zu, welchem die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist. 
Kann die Vertretung des verhinderten Amtsrichters auf vorstehende Weise nicht 
bewirkt werden, so erfolgt die Anordnung der Stellvertretung durch Abordnung eines 
richterlichen oder zum Richteramte befähigten Beamten durch das Justiz-Ministerium. 
Dresden, am 29. Juli 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg. 
  
64. Verordnung, 
das Dienstalter richterlicher Beamter betreffend; 
vom 30. Juli 1879. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung von § 16 des Gesetzes, Be- 
stimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2c. enthaltend, vom 1. März 
1879 verordnet was folgt: 
1. Die für die Mitglieder des Oberlandesgerichts in Ansehung des gesetzlichen An- 
spruchs auf das Einrücken in höhere Gehaltsklassen maßgebende Reihenfolge bestimmt 
sich rücksichtlich Derjenigen, welche gleichzeitig am 1. October 1879 in diesen Gerichtshof 
eintreten, nach dem mit früherer Dienststellung verbundenen Range und unter denen, 
welche vermöge früherer Dienststellung in gleichem Range stehen, nach der Zeit, zu welcher 
sie dieselbe erlangt haben. Unter den in die frühere Dienststellung zu gleicher Zeit 
Eingetretenen entscheidet der Zeitpunkt der Anstellung zu einem ständigen Richteramt.
	        
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