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& 71. Verordnung,
die Gebühren für Erhebung der Grundsteuer und Besorgung der auf die Verwaltung
derselben Bezug habenden Geschäfte betreffend;
vom 23. Juli 1879.
Zur Ausführung der Bestimmung in Art. 3 unter § 37 des Gesetzes, die directen
Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 154 fg.)
wird hiermit Folgendes verordnet:
& 1. Die Gebühren für Erhebung der Grundsteuer und Besorgung der auf die
Verwaltung derselben Bezug habenden Geschäfte werden auf das Jahr 1879
1. für die Städte, in welchen die Flurbücher und Cataster von dem Stadtrathe ge-
führt werden,
auf vier Procent,
2. für die übrigen Städte, sowie für die Steuergemeinden des platten Landes
auf zwei und ein halbes Procent
der wirklichen Einnahme festgesetzt.
Soweit jedoch einzelne Stadtgemeinden, für welche die Grundsteuerdocumente bei
der Bezirkssteuereinnahme geführt werden, zeither eine Gebühr von 3 Procent der
wirklichen Einnahme bezogen haben, wird denselben auch noch für das Jahr 1879 ein
gleich hoher Procentsatz der wirklichen Einnahme gewährt.
& 2. Vom Jahre 1880 ab werden an Gebühren der in § 1 bezeichneten Art
gewährt
1. den Städten mit revidirter Städteordnung
fünf Procent,
2. den übrigen Städten und den Steuergemeinden des platten Landes,
a) wenn der Gemeindebehörde die Führung der Flurbücher und der Cataster,
sowie die Ausführung der Zwangsvollstreckungen wegen der Grundsteuer-
reste auf Grund von § 11 des Gesetzes vom 7. März 1879 übertragen ist,
fünf Procent,
b) wenn der Gemeindebehörde die Führung der Flurbücher und Cataster, nicht
aber die unter a gedachte Vollstreckungsbefugniß übertragen ist,
vier Procent,
c) wenn der Gemeindebehörde zwar nicht die Führung der Flurbücher und
Cataster, wohl aber die unter a gedachte Vollstreckungsbefugniß über-
tragen ist,
drei Procent,
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