Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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ch wenn der Gemeindebehörde weder die Führung der Flurbücher und Cataster, 
noch die unter a gedachte Vollstreckungsbefugniß übertragen ist, 
zwei und ein halbes Procent 
der wirklichen Einnahme. 
Dresden, am 23. Juli 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
  
& 72. Bekanntmachung, 
den Wegfall der Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke 
betreffend; 
vom 25. Juli 1879. 
D. das ausgeschlachtete ausländische Fleisch einschließlich des Schmalzes von Schweinen 
und Gänsen durch den Deutschen Zolltarif vom 15. dieses Monats (Reichs-Gesetzblatt, 
Seite 207 fg.) von Neuem mit Eingangszöllen von mehr als 3%/“ für 100 Kg belegt 
worden ist und daher nach Art. 5 unter I des Vertrags, die Fortdauer des Zoll= und 
Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzblatt, Seite 81 fg.) mit 
weiteren Abgaben nicht belastet werden darf, kommt die nach § 3 des Gesetzes, die 
Schlachtsteuer 2c. betreffend, vom 15. Mai 1867 (Gesetz= und Verordnungsblatt, 
Seite 122) zur Erhebung gelangte Verbrauchsabgabe von dem unmittelbar oder unter 
Zollcontrole aus dem Vereinsauslande nach Sachsen eingeführten, zum Verbrauche 
innerhalb Landes bestimmten Fleischwerke, vom heutigen Tage ab bis auf Weiteres in 
Wegfall. 
Dresden, den 25. Juli 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Rudert.
	        
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