Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 314 — 
II. 
Die Erlaubniß zur Betreibung des Geschäfts eines Pfandleihers ist künftig in Ort— 
schaften, in welchen dies durch Ortsstatut (§ 142 der Gewerbeordnung) festgesetzt wird, 
ebenfalls von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig. 
Dresden, den 31. Juli 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
77. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die II. Kammer der Ständeversammlung 
betreffend: 
vom 4. August 1879. 
Nochdem der seitherige Abgeordnete des 38. Wahlkreises des platten Landes die 
Niederlegung seines Mandats für die II. Kammer der Ständeversammlung erklärt hat, 
so haben sich die angeordneten Ergänzungswahlen für die gedachte Kammer auch auf 
den 38. ländlichen Wahlkreis zu erstrecken. 
Als Tag der Abgabe der Stimmen in diesem Wahlkreise wird hiermit ebenfalls 
der 9. September 1879 
mit der Anordnung festgesetzt, daß Alles was in der Verordnung, die Veranstaltung 
von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung betreffend, vom 
29. Juli 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 311), in Bezug auf diese Wahlen 
vorgeschrieben ist, auch von der im 38. ländlichen Wahlkreise vorzunehmenden Er- 
gänzungswahl zu gelten hat. 
Dresden, am 4. August 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Münckner. 
Letzte Absendung: am 16. August 1879.
	        
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