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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
II. Stück vom Jahre 1879.
Inhalt: & 78. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, das Vorzugsrecht der Ehefrau im Konkurse zum
Vermögen des Ehemanns betr. S. 315. — 79. Verordnung, die Ueberführung des Zell'schen Weges
über den Güterbahnhof in Dresden betr. S. 320. — 80. Verordnung, die Bestellung von Com-
missaren für die Landtags-Ergänzungswahlen zur II. Kammer betr. S. 321. — 4 81. Nachtrag zum
Königlichen Hausgesetz betr. S. 323. — & 82. Bekanntmachung, die Eröffnung des Güterverkehrs
auf der Gaschwitz-Plagwitzer Staatseisenbahn betr. S. 326. — 83. Verordnung, die Erweiterung
des Sichtbarkeits-Bereichs eines Sperrsignals betr. S. 327. — & 84. Bekanntmachung, einige Ab-
änderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betr. S. 328.
78. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 11. März 1879, das Vorzugsrecht der Ehefrau
im Konkurse zum Vermögen des EChemanns betreffend;
vom 9. August 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, das Vorzugsrecht
der Ehefrau im Konkurse zum Vermögen des Ehemanns betreffend, vom 11. März 1879
verordnet was folgt:
1. Das von dem Amtsgerichte zu führende Register über die zu Erhaltung des
Vorzugsrechts angemeldeten Forderungen der Ehefrauen ist nach dem unter A. bei-
gefügten Formulare und Schema einzurichten. Dasselbe muß einschließlich der für
spätere Eintragungen vorläufig leer bleibenden Blätter mit Seitenzahlen versehen sein.
Zu dem Register ist, sobald mehr als zehn Einträge von Forderungen bewirkt sind,
ein alphabetisches Namensverzeichniß der Ehemänner anzulegen und fortzuführen.
2. Die Einträge der von den Ehefrauen angemeldeten Forderungen auf Zurückgabe
des bei Eingehung oder während der Ehe eingebrachten Vermögens geschehen unter
fortlaufenden Nummern nach der Zeitfolge des Eingehens der Anträge. Jeder folgende
Eintrag ist von dem vorhergehenden durch einen über die Doppelseite sich erstreckenden
Querstrich zu trennen. Eine Doppelseite soll nicht mehr als vier Eintragsnummern
enthalten.
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