Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
II. Stück vom Jahre 1879. 
  
  
Inhalt: & 78. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, das Vorzugsrecht der Ehefrau im Konkurse zum 
Vermögen des Ehemanns betr. S. 315. — 79. Verordnung, die Ueberführung des Zell'schen Weges 
über den Güterbahnhof in Dresden betr. S. 320. — 80. Verordnung, die Bestellung von Com- 
missaren für die Landtags-Ergänzungswahlen zur II. Kammer betr. S. 321. — 4 81. Nachtrag zum 
Königlichen Hausgesetz betr. S. 323. — & 82. Bekanntmachung, die Eröffnung des Güterverkehrs 
auf der Gaschwitz-Plagwitzer Staatseisenbahn betr. S. 326. — 83. Verordnung, die Erweiterung 
des Sichtbarkeits-Bereichs eines Sperrsignals betr. S. 327. — & 84. Bekanntmachung, einige Ab- 
änderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betr. S. 328. 
  
78. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 11. März 1879, das Vorzugsrecht der Ehefrau 
im Konkurse zum Vermögen des EChemanns betreffend; 
vom 9. August 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, das Vorzugsrecht 
der Ehefrau im Konkurse zum Vermögen des Ehemanns betreffend, vom 11. März 1879 
verordnet was folgt: 
1. Das von dem Amtsgerichte zu führende Register über die zu Erhaltung des 
Vorzugsrechts angemeldeten Forderungen der Ehefrauen ist nach dem unter A. bei- 
gefügten Formulare und Schema einzurichten. Dasselbe muß einschließlich der für 
spätere Eintragungen vorläufig leer bleibenden Blätter mit Seitenzahlen versehen sein. 
Zu dem Register ist, sobald mehr als zehn Einträge von Forderungen bewirkt sind, 
ein alphabetisches Namensverzeichniß der Ehemänner anzulegen und fortzuführen. 
2. Die Einträge der von den Ehefrauen angemeldeten Forderungen auf Zurückgabe 
des bei Eingehung oder während der Ehe eingebrachten Vermögens geschehen unter 
fortlaufenden Nummern nach der Zeitfolge des Eingehens der Anträge. Jeder folgende 
Eintrag ist von dem vorhergehenden durch einen über die Doppelseite sich erstreckenden 
Querstrich zu trennen. Eine Doppelseite soll nicht mehr als vier Eintragsnummern 
enthalten. 
1879. 44
	        
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