Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 321 — 
& 80. Verordnung, 
die Bestellung von Commissaren für die Landtags-Ergänzungswahlen 
zur II. Kammer betreffend; 
vom 15. August 1879. 
Nochdem durch Verordnung vom 29. Juli dieses Jahres die Vornahme der Er- 
gänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, 
hat das Ministerium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für 
den Landtag betreffend, vom 3. December 1868 die nachgenannten Wahlcommissare 
ernannt und zwar 
für den 1. Wahlkreis der Stadt Dresden: 
den Stadtrath Bönisch daselbst, 
für den 4. Wahlkreis der Stadt Dresden: 
den Stadtrath Grabowski daselbst, 
für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig: 
den Oberbürgermeister Dr. Georgi daselbst, 
für den 1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz: 
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst, 
für den 2. städtischen Wahlkreis: 
den Regierungsrath von Zezschwitz zu Bautzen, 
für den 6. städtischen Wahlkreis: 
den Bürgermeister Clauß zu Freiberg, 
für den 11. städtischen Wahlkreis: 
den Bürgermeister Walter zu Grimma, 
für den 12. städtischen Wahlkreis: 
den Regierungsrath Dr. Fischer zu Leipzig, 
für den 15. städtischen Wahlkreis: 
den Regierungsrath Leonhardi zu Zwickau, 
für den 19. städtischen Wahlkreis: 
den Bürgermeister Scheibner zu Annaberg, 
für den 21. städtischen Wahlkreis: 
den Bürgermeister Klinkhardt zu Reichenbach, 
für den 23. städtischen Wahlkreis: 
den Bürgermeister Kuntze zu Plauen, 
für den 24. städtischen Wahlkreis: 
den Bürgermeister Pilz zu Oelsnitz,
	        
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