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& 80. Verordnung,
die Bestellung von Commissaren für die Landtags-Ergänzungswahlen
zur II. Kammer betreffend;
vom 15. August 1879.
Nochdem durch Verordnung vom 29. Juli dieses Jahres die Vornahme der Er-
gänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist,
hat das Ministerium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für
den Landtag betreffend, vom 3. December 1868 die nachgenannten Wahlcommissare
ernannt und zwar
für den 1. Wahlkreis der Stadt Dresden:
den Stadtrath Bönisch daselbst,
für den 4. Wahlkreis der Stadt Dresden:
den Stadtrath Grabowski daselbst,
für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig:
den Oberbürgermeister Dr. Georgi daselbst,
für den 1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz:
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst,
für den 2. städtischen Wahlkreis:
den Regierungsrath von Zezschwitz zu Bautzen,
für den 6. städtischen Wahlkreis:
den Bürgermeister Clauß zu Freiberg,
für den 11. städtischen Wahlkreis:
den Bürgermeister Walter zu Grimma,
für den 12. städtischen Wahlkreis:
den Regierungsrath Dr. Fischer zu Leipzig,
für den 15. städtischen Wahlkreis:
den Regierungsrath Leonhardi zu Zwickau,
für den 19. städtischen Wahlkreis:
den Bürgermeister Scheibner zu Annaberg,
für den 21. städtischen Wahlkreis:
den Bürgermeister Klinkhardt zu Reichenbach,
für den 23. städtischen Wahlkreis:
den Bürgermeister Kuntze zu Plauen,
für den 24. städtischen Wahlkreis:
den Bürgermeister Pilz zu Oelsnitz,