Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 328 — 
& 84. Bekanntmachung, 
einige Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; 
vom 3. September 1879. 
Die von dem Herrn Reichskanzler unter dem 24. August dieses Jahres erlassene 
Verordnung, nach welcher die durch Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 
25. März dieses Jahres (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 102) veröffentlichte Post— 
ordnung vom 8. März 1879 vom 1. October dieses Jahres ab einige Abänderungen 
erfährt, wird für das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 3. September 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Götz. 
Müller. 
Berlin, 24. August 1879. 
Abänderungen 
der 
Postordnung vom S. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 vom 1. Oktober d. J. 
ab in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Der § 22 erhält folgende Fassung: 
Briefe mit Poftzustellungsurkunde. 
I MWünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die 
erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine 
gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zu- 
gleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Zustellungs- 
urkunde nebst Abschrift.“ Auf die Außenseite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde 
ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen. 
In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 35. 
II Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto,
	        
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