Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1879. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 85. Verordnung, die Schandlung # auf Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen! in Verwoltungs- 
sachen gerichteten Requisitionen apeh ächsischer Behörden betr. S. 331. — & 86. Verordnung, die 
Elbzollgerichte betr. S. 332. * 87. Verordnung, die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von 
Notariatsurkunden betr. S. Da — 88. Verordnung, die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der 
Gerichtsvollzieher betr. S. 336. 89. Verordnung, das Verfahren vor den Gewerbegerichten und 
Gemeindebehörden in Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern betr. S. 337. 
— J 90. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und 
Altersrentenbank-Verwaltung betr. S. 340. 
& 85. Verordnung, 
die Behandlung der auf Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen gerichteten Requisitionen außersächsischer Behörden betreffend; 
vom 1. September 1879. 
Die Bestimmung in § 10 unter 4 des Gesetzes unter B, die höheren Justizbehörden rc. 
betreffend, vom 28. Januar 1835, wonach in Sachsen kein im Auslande gesprochenes 
Urtheil ohne Genehmigung des Justiz-Ministeriums vollzogen werden darf, ist seither 
auch auf die Erledigung der auf Zwangsvollstreckung gerichteten Requisitionen außer- 
sächsischer Verwaltungsbehörden in Anwendung gebracht worden. 
Da nun mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. März dieses Jahres, die 
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend (Gesetz- 
und Verordnungsblatt, Seite 84), die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in 
Verwaltungssachen auf Grund einer, von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu er- 
lassenden Verfügung zu erfolgen hat und sonach auch die hauptsächliche Entschließung 
auf Requisitionen der eingangsgedachten Art im Verwaltungswege zu fassen ist, so fällt 
von dem gedachten Zeitpunkte an auch die nach § 10 unter 4 des Gesetzes unter B, 
die höheren Justizbehörden 2c. betreffend, vom 28. Januar 1835, einzuholende 
ministerielle Entschließung darüber, ob den gedachten Requisitionen außersächsischer 
Verwaltungsbehörden zu entsprechen sei, nicht mehr dem Justiz-Ministerium, sondern 
demjenigen Verwaltungs-Ministerium zu, zu dessen Geschäftsbereiche die betreffende An- 
gelegenheit an und für sich gehört. 
Die unteren Verwaltungsbehörden haben daher von dem Inkrafttreten des Gesetzes 
vom 7. März dieses Jahres an im Falle einer an sie gelangenden, auf Zwangsvoll= 
1879. 46 
 
	        
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