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streckung wegen Geldleistungen in einer Verwaltungssache gerichteten Requisition einer
außersächsischen Verwaltungsbehörde die zu deren Erledigung erforderliche ministerielle
Genehmigung nicht mehr bei dem Justiz-Ministerium, sondern bei dem, der betreffenden
Sache nach zuständigen Verwaltungs-Ministerium, beziehentlich durch Vermittelung der
ihnen vorgesetzten Mittelbehörde einzuholen.
Hiernach haben sich die den Ministerien des Innern, des Cultus und öffentlichen
Unterrichts und der Finanzen unterstehenden Behörden gebührend zu achten.
Dresden, am 1. September 1879.
Die Ministerien des Innern, des Cultus und öffentlichen
Unterrichts und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Pr. v. Gerber. Frhr. v. Könneritz.
Dr. Rumpelt.
& 86. Verordnung,
die Elbzollgerichte betreffend;
vom 8. September 1879.
Aus Anlaß der bevorstehenden Aenderung der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen
Verfahrens wird in Betreff der in 8 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar
1877 erwähnten Elbzollgerichte mit Allerhöchster Genehmigung verordnet was folgt:
& 1. Die Bestimmungen in den §§ 3, 5 und 9 bis 11 der Verordnung, die
Competenz der Elbstromgerichte betreffend, vom 11. September 1863, sowie in den
§§ 1 und 3 der Verordnung, die Competenz der Elbschifffahrtsgerichte und der Elbstrom-
ämter betreffend, vom 18. September 1874, werden aufgehoben.
& 2. Die in § 2 der Verordnung vom 11. September 1863 bezeichneten, nach
§ 1 der Verordnung vom 18. September 1874 zur Zuständigkeit der daselbst genannten
Gerichtsämter als Elbschifffahrtsgerichte gehörigen Angelegenheiten sind künftig in erster
Instanz von den Amtsgerichten Schandau, Königstein, Pirna, Dresden, Meißen, Riesa
und Strehla als Elbzollgerichten zu erledigen.
Als Elbzollgericht ist jedes dieser Amtsgerichte für seinen Gerichtsbezirk, das Amts-
gericht Meißen außerdem für die im Bezirke der Amtsgerichte Wilsdruff und Großen-
hain gelegenen Strom= und Ufertracte zuständig.