Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 332 — 
streckung wegen Geldleistungen in einer Verwaltungssache gerichteten Requisition einer 
außersächsischen Verwaltungsbehörde die zu deren Erledigung erforderliche ministerielle 
Genehmigung nicht mehr bei dem Justiz-Ministerium, sondern bei dem, der betreffenden 
Sache nach zuständigen Verwaltungs-Ministerium, beziehentlich durch Vermittelung der 
ihnen vorgesetzten Mittelbehörde einzuholen. 
Hiernach haben sich die den Ministerien des Innern, des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts und der Finanzen unterstehenden Behörden gebührend zu achten. 
Dresden, am 1. September 1879. 
Die Ministerien des Innern, des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Pr. v. Gerber. Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Rumpelt. 
  
& 86. Verordnung, 
die Elbzollgerichte betreffend; 
vom 8. September 1879. 
Aus Anlaß der bevorstehenden Aenderung der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen 
Verfahrens wird in Betreff der in 8 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 
1877 erwähnten Elbzollgerichte mit Allerhöchster Genehmigung verordnet was folgt: 
& 1. Die Bestimmungen in den §§ 3, 5 und 9 bis 11 der Verordnung, die 
Competenz der Elbstromgerichte betreffend, vom 11. September 1863, sowie in den 
§§ 1 und 3 der Verordnung, die Competenz der Elbschifffahrtsgerichte und der Elbstrom- 
ämter betreffend, vom 18. September 1874, werden aufgehoben. 
& 2. Die in § 2 der Verordnung vom 11. September 1863 bezeichneten, nach 
§ 1 der Verordnung vom 18. September 1874 zur Zuständigkeit der daselbst genannten 
Gerichtsämter als Elbschifffahrtsgerichte gehörigen Angelegenheiten sind künftig in erster 
Instanz von den Amtsgerichten Schandau, Königstein, Pirna, Dresden, Meißen, Riesa 
und Strehla als Elbzollgerichten zu erledigen. 
Als Elbzollgericht ist jedes dieser Amtsgerichte für seinen Gerichtsbezirk, das Amts- 
gericht Meißen außerdem für die im Bezirke der Amtsgerichte Wilsdruff und Großen- 
hain gelegenen Strom= und Ufertracte zuständig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.