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lung der beim Inkrafttreten der Civil- und der Strafprozeßordnung anhängigen streitigen
Rechtssachen betreffend, vom 12. März 1879 finden entsprechende Anwendung.
Dresden, den 8. September 1879.
Die Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz.
Rosenberg.
& 87. Verordnung,
die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Notariatsurkunden betreffend;
vom 9. September 1879.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der Bestimmungen in § 705,
Absatz 2 der Civilprozeß = Ordnung vom 30. Januar 1877 verordnet was folgt:
1. Die vollstreckbare Ausfertigung von Urkunden des in § 702 unter Nr. 5
der Civilprozeß-Ordnung angegebenen Inhalts, welche ein vom Justiz-Ministerium er-
nannter oder nach § 92 der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom
3. Juni 1859 zur Ausübung der Notariatspraxis in vollem Umfange ermächtigter
Notar nach Maßgabe der Vorschriften in § 1 unter Nr. 1, § 16 und folgende der
Notariatsordnung, verbunden mit § 1 des Gesetzes, einige Bestimmungen über
Notariatsprotokolle enthaltend, vom 9. April 1872 aufgenommen hat, wird dadurch
hergestellt, daß der zuständige Notar oder die zuständige Behörde die Vollstreckungs-
klausel unter Beobachtung der Vorschriften in §§ 663, 703 der Civilprozeß -Ordnung
auf eine mit der Aufschrift: „Ausfertigung einer Notariatsurkunde“ versehene be-
glaubigte Abschrift des in den Notariatsacten befindlichen betreffenden Protokolls
bringt. (Vergl. 8 2, § 6.)
§ 2. Der Beglaubigungsvermerk muß die Nummer, unter welcher das Protokoll
in dem vom Notar geführten Repertorium (§ 9 unter c der Verordnung, die Aus-
führung der Notariatsordnung betreffend, vom 3. Juni 1859) eingetragen ist, die
Notariatsacten, in denen das Protokoll eingeheftet ist, unter Angabe der Blattzahl
(§ 67 der Notariatsordnung und § 9 unter b der erwähnten Ausführungsverordnung)
bezeichnen und die Bemerkung enthalten, ob sich die Urschrift des Protokolls in der
Verwahrung des Notars, welcher dasselbe aufgenommen hat und die Abschrift be-
glaubigt (88 53, 67, 68 der Notariatsordnung), oder in der Verwahrung des Amts-