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83. Unnmittelbare Zustellungen an den Adressaten, ingleichen die Vollziehung
von Zwangsvollstreckungen, Arresten und einstweiligen Verfügungen sollen der Regel
nach die bei den Amtsgerichten angestellten Gerichtsvollzieher nur in dem Bezirke des
Gerichts, bei welchem sie angestellt sind, die bei dem Oberlandesgerichte und den Land—
gerichten angestellten Gerichtsvollzieher, soweit dieselben nach § 2 damit beauftragt
werden können, nur im Bezirke des Amtsgerichts vornehmen, welches sich am Sitze
des betreffenden Kollegialgerichts befindet.
Wird der Gerichtsvollzieher ausdrücklich beauftragt, eine der in Absatz 1 bezeich-
neten Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks vorzunehmen, auf welchen sich
sein regelmäßiger Geschäftsbereich beschränkt, so darf er sich der Ausführung des Auf-
trags nur mit Genehmigung des ihm vorgesetzten Präsidenten oder dienstaufsichtführen-
den Amtsrichters unterziehen.
& 4. Bedarf der Gerichtsvollzieher zur Vornahme einer Amtshandlung der in
§2, Absatz 2 und § 3, Absatz 2 gedachten Genehmigung, so ist er, sie selbst einzuholen,
nicht verpflichtet, sondern kann den ohne gleichzeitigen Nachweis der bereits gegebenen
Genehmigung ihm ertheilten Auftrag ohne Weiteres ablehnen.
#f. Gerichtsvollzieher und deren Gehülfen dürfen bei der Versteigerung gepfän-
deter Gegenstände weder selbst bieten, noch durch Andere bieten lassen.
66. Die Kosten der Gerichtsvollzieher fließen in die Staatskasse, soweit nicht
vom Justiz-Ministerium anderweite Bestimmung getroffen wird.
& 7. Die Beitreibung der Kosten der Gerichtsvollzieher erfolgt nach den für die
Beitreibung rückständiger Gerichtskosten geltenden Bestimmungen und den Vorschriften
in § 20 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878.
Dresden, am 10. September 1879.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Abeken.
Rosenberg.
. 89. Verordnung,
das Verfahren vor den Gewerbegerichten und Gemeindebehörden in Streitigkeiten
zwischen selbststindigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern betreffend;
vom 12. September 1879.
Mi Rücksicht auf die bevorstehenden Veränderungen im bürgerlichen Prozeßverfahren
wird in Bezug auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten und den Gemeindebehörden