Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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83. Unnmittelbare Zustellungen an den Adressaten, ingleichen die Vollziehung 
von Zwangsvollstreckungen, Arresten und einstweiligen Verfügungen sollen der Regel 
nach die bei den Amtsgerichten angestellten Gerichtsvollzieher nur in dem Bezirke des 
Gerichts, bei welchem sie angestellt sind, die bei dem Oberlandesgerichte und den Land— 
gerichten angestellten Gerichtsvollzieher, soweit dieselben nach § 2 damit beauftragt 
werden können, nur im Bezirke des Amtsgerichts vornehmen, welches sich am Sitze 
des betreffenden Kollegialgerichts befindet. 
Wird der Gerichtsvollzieher ausdrücklich beauftragt, eine der in Absatz 1 bezeich- 
neten Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks vorzunehmen, auf welchen sich 
sein regelmäßiger Geschäftsbereich beschränkt, so darf er sich der Ausführung des Auf- 
trags nur mit Genehmigung des ihm vorgesetzten Präsidenten oder dienstaufsichtführen- 
den Amtsrichters unterziehen. 
& 4. Bedarf der Gerichtsvollzieher zur Vornahme einer Amtshandlung der in 
§2, Absatz 2 und § 3, Absatz 2 gedachten Genehmigung, so ist er, sie selbst einzuholen, 
nicht verpflichtet, sondern kann den ohne gleichzeitigen Nachweis der bereits gegebenen 
Genehmigung ihm ertheilten Auftrag ohne Weiteres ablehnen. 
#f. Gerichtsvollzieher und deren Gehülfen dürfen bei der Versteigerung gepfän- 
deter Gegenstände weder selbst bieten, noch durch Andere bieten lassen. 
66. Die Kosten der Gerichtsvollzieher fließen in die Staatskasse, soweit nicht 
vom Justiz-Ministerium anderweite Bestimmung getroffen wird. 
& 7. Die Beitreibung der Kosten der Gerichtsvollzieher erfolgt nach den für die 
Beitreibung rückständiger Gerichtskosten geltenden Bestimmungen und den Vorschriften 
in § 20 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878. 
Dresden, am 10. September 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg. 
  
. 89. Verordnung, 
das Verfahren vor den Gewerbegerichten und Gemeindebehörden in Streitigkeiten 
zwischen selbststindigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern betreffend; 
vom 12. September 1879. 
Mi Rücksicht auf die bevorstehenden Veränderungen im bürgerlichen Prozeßverfahren 
wird in Bezug auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten und den Gemeindebehörden
	        
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