Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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für die Kostenberechnungen der Verwaltungsbehörden erster Instanz betreffend, vom 
24. September 1876 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 441). 
12. Soweit in Vorstehendem nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, 
finden erforderlichen Falls die Vorschriften der Civilprozeß-Ordnung über das Ver— 
fahren vor den Amtsgerichten entsprechende Anwendung. 
Aus den vor dem Gewerbegerichte oder vor der Gemeindebehörde geschlossenen 
Vergleichen, sowie aus den rechtskräftigen oder auf entsprechenden Antrag für vorläufig 
vollstreckbar erklürten Entscheidungen findet die Zwangsvollftreckung nach Maßgabe der 
Vorschriften der Civilprozeß-Ordnung und soweit es sich um Geldleistungen handelt, 
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen be— 
treffend, vom 7. März 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 84) statt. 
13. Die Regelung des Verfahrens vor den gewerblichen Schiedsgerichten 
120 a, Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung 
vom 17. Juli 1878) bleibt auch fernerhin bis auf Erlaß weiterer allgemeiner Be- 
stimmungen der ortsstatutarischen Festsetzung überlassen. 
14. Gegenwärtige Verordnung tritt den 1. October 1879 in Kraft. 
Die vor diesem Zeitpunkte anhängig gewordenen Streitigkeiten der im Eingange 
gegenwärtiger Verordnung bezeichneten Art sind von den Gewerbegerichten oder Ge- 
meindebehörden nach Maßgabe der seither geltenden Vorschriften zu erledigen. Die 
Bestimmung in § 3 des Gesetzes, die Behandlung der beim Inkrafttreten der Civil- 
und der Strafprozeß-Ordnung anhängigen streitigen Rechtssachen betreffend, vom 
12. März 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 92) findet entsprechende An- 
wendung. 
Dresden, den 12. September 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
· 90. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und 
Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; 
vom 13. September 1879. 
Se. Königliche Majestät haben der Landrenten-, Landeskulturrenten= und Alters- 
rentenbank-Verwaltung an Stelle des verstorbenen Finanzoberbuchhalters a. D., Finanz-
	        
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