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für die Kostenberechnungen der Verwaltungsbehörden erster Instanz betreffend, vom
24. September 1876 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 441).
12. Soweit in Vorstehendem nicht besondere Bestimmungen getroffen sind,
finden erforderlichen Falls die Vorschriften der Civilprozeß-Ordnung über das Ver—
fahren vor den Amtsgerichten entsprechende Anwendung.
Aus den vor dem Gewerbegerichte oder vor der Gemeindebehörde geschlossenen
Vergleichen, sowie aus den rechtskräftigen oder auf entsprechenden Antrag für vorläufig
vollstreckbar erklürten Entscheidungen findet die Zwangsvollftreckung nach Maßgabe der
Vorschriften der Civilprozeß-Ordnung und soweit es sich um Geldleistungen handelt,
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen be—
treffend, vom 7. März 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 84) statt.
13. Die Regelung des Verfahrens vor den gewerblichen Schiedsgerichten
120 a, Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung
vom 17. Juli 1878) bleibt auch fernerhin bis auf Erlaß weiterer allgemeiner Be-
stimmungen der ortsstatutarischen Festsetzung überlassen.
14. Gegenwärtige Verordnung tritt den 1. October 1879 in Kraft.
Die vor diesem Zeitpunkte anhängig gewordenen Streitigkeiten der im Eingange
gegenwärtiger Verordnung bezeichneten Art sind von den Gewerbegerichten oder Ge-
meindebehörden nach Maßgabe der seither geltenden Vorschriften zu erledigen. Die
Bestimmung in § 3 des Gesetzes, die Behandlung der beim Inkrafttreten der Civil-
und der Strafprozeß-Ordnung anhängigen streitigen Rechtssachen betreffend, vom
12. März 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 92) findet entsprechende An-
wendung.
Dresden, den 12. September 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
· 90. Bekanntmachung,
die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und
Altersrentenbank-Verwaltung betreffend;
vom 13. September 1879.
Se. Königliche Majestät haben der Landrenten-, Landeskulturrenten= und Alters-
rentenbank-Verwaltung an Stelle des verstorbenen Finanzoberbuchhalters a. D., Finanz-