Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1879. 
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Inhalt: „& 93. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betr. 
S. 351. — & 94. Bekanntmachung, die Bestellung eines anderweiten Wahlcommissars für den 24. 
städtischen Wahlkreis betr. S. 362. — J4 95. Verordnung, die Competenz in Wege= und Brückenpolizei- 
strafsachen betr. S. 362. — 96. Verordnung, den Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes, die Studi- 
renden auf der Universität Leipzig betr. S. 363. 
  
93. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, 
vom 8. März 1879; 
vom 15. September 1879. 
§ 1. Unter den im Gesetze genannten „Polizeibehörden“ sind alle mit einer 
Executivgewalt ausgestatteten, nicht unter § 10 des Gesetzes fallenden Verwaltungs- 
behörden unterer Instanz zu verstehen. 
Nach § 1 des Gesetzes sind die Polizeibehörden zum Erlaß von Strafverfügungen 
nur wegen Uebertretungen, d. h. wegen solcher Handlungen berechtigt, welche in Ge- 
setzen oder Verordnungen mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 % bedroht sind. 
Dadurch erledigen sich die Bestimmungen in § 2, Absatz 3 und 4 und in § 4 der Ver- 
ordnung, den Einfluß des Bundesstrafgesetzbuchs auf Polizeisachen betreffend, vom 
14. December 1870 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 373). 
Dagegen hat andererseits, soweit nach § 2 der angezogenen Verordnung die in 
§ 368, Ziffer 9 und 10 und in § 370 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Uebertretungen 
seither der polizeilichen Competenz entnommen waren, diese Beschränkung nunmehr 
wegzufallen. 
Im Uebrigen ist es nach § 453, verbunden mit § 447 der Strafprozeßordnung 
fernerhin nicht zulässig, daß von Polizeibehörden durch Strafverfügung die Ueber- 
weisung an die Landespolizeibehörde ausgesprochen wird. 
§6#2. Erachtet die Verwaltungsbehörde den Fall weder für straflos, noch zum 
Erlaß einer Strafverfügung, beziehentlich eines Strafbescheids angethan, so hat sie die 
1875. 49
	        
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