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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1879.
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Inhalt: „& 93. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betr.
S. 351. — & 94. Bekanntmachung, die Bestellung eines anderweiten Wahlcommissars für den 24.
städtischen Wahlkreis betr. S. 362. — J4 95. Verordnung, die Competenz in Wege= und Brückenpolizei-
strafsachen betr. S. 362. — 96. Verordnung, den Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes, die Studi-
renden auf der Universität Leipzig betr. S. 363.
93. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend,
vom 8. März 1879;
vom 15. September 1879.
§ 1. Unter den im Gesetze genannten „Polizeibehörden“ sind alle mit einer
Executivgewalt ausgestatteten, nicht unter § 10 des Gesetzes fallenden Verwaltungs-
behörden unterer Instanz zu verstehen.
Nach § 1 des Gesetzes sind die Polizeibehörden zum Erlaß von Strafverfügungen
nur wegen Uebertretungen, d. h. wegen solcher Handlungen berechtigt, welche in Ge-
setzen oder Verordnungen mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 % bedroht sind.
Dadurch erledigen sich die Bestimmungen in § 2, Absatz 3 und 4 und in § 4 der Ver-
ordnung, den Einfluß des Bundesstrafgesetzbuchs auf Polizeisachen betreffend, vom
14. December 1870 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 373).
Dagegen hat andererseits, soweit nach § 2 der angezogenen Verordnung die in
§ 368, Ziffer 9 und 10 und in § 370 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Uebertretungen
seither der polizeilichen Competenz entnommen waren, diese Beschränkung nunmehr
wegzufallen.
Im Uebrigen ist es nach § 453, verbunden mit § 447 der Strafprozeßordnung
fernerhin nicht zulässig, daß von Polizeibehörden durch Strafverfügung die Ueber-
weisung an die Landespolizeibehörde ausgesprochen wird.
§6#2. Erachtet die Verwaltungsbehörde den Fall weder für straflos, noch zum
Erlaß einer Strafverfügung, beziehentlich eines Strafbescheids angethan, so hat sie die
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