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Sache an die Staatsanwaltschast (Amts= oder Staatsanwalt) abzugeben und dieser
auch gleichzeitig den Beschuldigten, falls er vorläufig festgenommen ist (8§ 113 und 127
der Strafprozeßordnung) und seine Wiederentlassung bedenklich fällt, zuzuführen. Die
Staatsanwaltschaft hat darüber, ob der Beschuldigte in Freiheit zu setzen sei, unver-
züglich Entschließung zu fassen und, wenn sie die Entlassung nicht verfügt, den Vor-
schriften im IX. Abschnitte des Ersten Buches der Strafprozeßordnung nachzugehen.
& 3. Die Strafverfügungen und Strafbescheide sollen außer Demjenigen, was die
Strafprozeßordnung in §§ 453 und 459 vorschreibt, enthalten:
a) die Angabe der bei der Behörde etwa erwachsenen, von dem Beschuldigten zu er-
stattenden Verläge;
b) die Bezeichnung der Kasse, wohin die Geldstrafe und die Verläge bezahlt, und
eintretenden Falls der Stelle, wohin die der Einziehung unterliegenden Gegen-
stände, soweit sie nicht schon in der Verwahrung der Behörde sich befinden,
abgeliefert werden sollen.
Strafbescheide sollen außerdem auch noch enthalten die Angabe
c) der nachzuzahlenden Gefälle;
d) im Falle der Unausführbarkeit der Einziehung von Gegenständen, des zu er-
legenden Werthes derselben, und
e) der Kasse, wohin die unter c und d gedachten Beträge bezahlt werden sollen.
Die Behörden können sich eines, dem einzelnen Falle entsprechend gehörig aus-
zufüllenden Formulars nach einem der unter tt# hier beigegedruckten Schemas be-
dienen.
& 4. Die durch Strafverfügung oder Strafbescheid auferlegte Strafe wird, wenn
der Beschuldigte sich ausdrücklich unterwirft oder nicht innnerhalb der gesetzlichen Frist
auf gerichtliche Entscheidung anträgt, im Verwaltungswege vollstreckt,
Macht sich jedoch wegen Uneinbringlichkeit einer in einem vollstreckbaren Straf-
bescheide festgesetzten Geldstrafe deren Umwandlung in eine Freiheitsstrafe erforderlich,
so ist die Sache von der Verwaltungsbehörde behufs Einleitung des in § 463 der
Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Wenn eine Verwaltungsbehörde nicht eigene Haftlocalitäten besitzt, ist nach § 4
des Gesetzes A vom 28. Januar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 56) wegen
Vollstreckung der von ihr auferlegten Haftstrafen die für die Strafvollstreckung zuständige
Justizbehörde des Bezirks anzugehen.
* 5. Wird nach Erlaß der Strafverfügung oder des Strafbescheids innerhalb der
gesetzlichen Frist auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat die Verwaltungsbehörde,
dafern sie nach der dem Antrage gegebenen Begründung sich nicht veranlaßt findet, die