Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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C. 
Formular zu einem Strafbescheide. 
Lauti . . . . . .. (Angabe der eingegangenen Anzeige 
oder der sonstigen Beweismittel) 
ist................................... (Name des Beschuldigten) 
beschulitt . . .. (Angabe der Uebertretung, 
sowie der Zeit und des Orts der Verübung). 
Auf Grund von . . .. . (Angabe der Vorschrift, auf welche sich die Strafe gründet) 
wird daher gegen 
(Name des Beschuldigten) 
hierdurch eine Geldstrafe von . . . . . (Angabe der Strafe, nach Befinden auch Hinzu— 
fügung der Worte: „Nachzahlung der hinterzogenen Gefälle von .. .. . . . ... 
Bezahlung der erwachsenen Verläge, sowie an Stelle der nicht mehr ausführbaren Ein— 
ziehung der ꝛc. Gegenstände, Erlegung des Werthes derselben an .. . . . . . . . . 5 
festgesetzt. 
Solle (Name des Beschuldigten) durch gegenwärtigen Strafbescheid 
sich beschwert finden und ihm sich nicht unterwerfen wollen, so klan .. (der- 
selbe — dieselbe) binnen einer Woche nach der Bekanntmachung dieses Bescheids bei 
der unterzeichneten Stelle, oder auch bei . . . . . . . . . . . . . . .. (Bezeichnung der 
etwaigen anderen Behörde, welche den Bescheid bekannt gemacht hat) schriftlich oder 
mündlich auf gerichtliche Entscheidung antragen, indem außerdem der Bescheid Rechts- 
kraft erlangen und vollstreckt werden wird. 
Wenn .. (Name des Beschuldigten) dagegen dem Bescheide sich unterwirft, so 
hat (derselbe — dieselbe) nachstehenden Schuldbetrag längstens 
den 
an die unterzeichnete Stelle zu berichtigen, im Unterlassungsfalle aber sich zu ge- 
wärtigen, daß solcher executivisch eingebracht, und im Falle der Uneinbringlichkeit der 
Geldstrafe wegen deren Verwandlung in Freiheitsstrafe gerichtliche Entscheidung herbei- 
geführt werden wird.“) 
  
*) In solchen Fällen, wo die Umwandlung einer uneinbringlichen Geldstrafe in Freiheitsstrafe gesetzlich 
ausdrücklich ausgeschlossen ist, hat die auf diese Umwandlung bezügliche Stelle in Wegfall zu kommen.
	        
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