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6. Marine und Schiffahrt.
Der erste Nachtrag zu der den Anhang zum internationalen Signalbuche bildenden „Amtlichen Liste der
Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen vom Jahre 1879“
ist erschienen.
Berlin, den 4. April 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Das in Glasgow neu erbaute, mit einer Maschine von 160 nominellen Pferdekräften versehene eiserne
Dampfschiff „Electra“ von 1 054,z britischen Register-Tons Netto-Raumgehalt hat durch den Uebergang
in das ausschließliche Eigenthum der „Deutschen Dampfschiffs-Rhederei“ zu Hamburg das Recht zur Führung
der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümerin Hamburg zum
Heimathshafen gewählt hat, ist am 11. v. M. vom Kaiserlichen Konsulate zu Glasgow ein Flaggenattest
ertheilt worden.
Die im Jahre 1865 in Shelburne erbaute, bisher unter niederländischer Flagge gefahrene Bark „Jan
Melchior“ von 431 belgischen Tonnen Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das ausschließliche
Eigenthum des Schiffskapitäns Johann Ernst Schultz zu Stralsund unter dem Namen „Mentor“" das
Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches der Eigenthümer
Stralsund zum Heimathshafen gewählt hat, ist am 21. März d. J. vom Kaiserlichen Konsulate zu Ant-
werpen ein Flaggenattest ertheilt worden.
Nachtrag
zu den Bestimmungen, betreffend die Anerkennung der in dänischen Schiffspapieren enthaltenen
Vermessungsangaben in deutschen Häfen, vom 21. Dezember 1872 (Central-Blatt für 1873
Seite 163 ff).
Fur die auf Grund des dänischen Schiffsvermessungs-Gesetzes vom 13. März 1867 und der dazu erlassenen
Instruktionen vom 1. August 1878 vermessenen dänischen Dampfschiffe sind die in deren Nationalitäts= und
Registrirungs-Zertifikaten enthaltenen, nach den Bestimmungen der §§. 15, 16 und 17 der Schiffsvermessungs-
Ordnung vom 5. Juli 1872 ermittelten Angaben über den Netto-Raumgehalt (Netto-Tonnage efter „Schiffs-
vermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872, §§5. 15, 16 und 1776) ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen.
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