Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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sofern dieser nicht schon in der Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses mit enthalten ist, 
ingleichen eine beglaubigte Abschrift des Antrags auf Eintragung der Ueberweisung 
im Grund- und Hypothekenbuch und eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren 
Ausfertigung mitzutheilen, auf Grund deren die Pfändung beschlossen worden ist. 
Der Gerichtsschreiber kann die nur durch den Antrag auf Eintragung der Ueber— 
weisung bedingte Anfertigung von Schriftstücken von vorgängiger Zahlung eines die 
Gebühr deckenden Vorschusses abhängig machen. Unterbleibt die Zahlung des Vor— 
schusses oder kann aus einem anderen Grunde die Herstellung der Abschriften nicht 
sofort erfolgen, so hat der Gerichtsschreiber dem Gläubiger zu überlassen, die Eintragung 
der Ueberweisung im Grund- und Hypothekenbuch bei der Grund- und Hypotheken— 
behörde unmittelbar zu beantragen. 
85. Ist das Vollstreckungsgericht zugleich die Grund= und Hypothekenbehörde, 
so sind die in § 1, Abs. 4 und in § 4, Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke zu der die 
Hypothekensachen betreffenden Registrande abzugeben. 
6. Ist die Forderung, auf welche sich der Pfändungsbeschluß bezieht, in den 
Grund= und Hypothekenbüchern mehrerer Grund= und Hypothekenbehörden eingetragen, 
so ist in Ansehung einer jeden dieser Behörden nach Maßgabe der Vorschriften in 
§§ 1 is 5 zu verfahren. 
§# 7. Die Eintragung der Ueberweisung erfolgt auch dann, wenn sie gleichzeitig 
mit der Eintragung der Pfändung bewirkt werden kann, unter besonderer Nummer 
176 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 
9. Januar 1865). 
Die nach §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 4. März 1879 in Ansehung des Schuld- 
titels erforderliche Verlautbarung ist mit dem Ueberweisungseintrag unter derselben 
Nummer zu bewirken. 
6#. Ueber den Antrag auf Löschung der in Gemäßheit der Vorschriften in 
88 6 und 7 des Gesetzes vom 4. März 1879 im Ueberweisungseintrag rücksichtlich des 
Schuldtitels erfolgten Verlautbarung steht die Beschlußfassung der Grund= und Hypo- 
thekenbehörde zu. 
Die Löschung dieser Verlautbarung wird, unter gleichzeitiger Unterstreichung des 
den Schuldtitel betreffenden Theils des Ueberweisungseintrags mit rother Tinte, durch 
einen besonderen auf den Schuldtitel bezüglichen Eintrag bewirkt. 
Die nach § 179 der erwähnten Verordnung vom 9. Januar 1865 in die An- 
merkungsspalte des Ueberweisungseintrags gehörige Verweisung auf den Löschungs- 
eintrag geschieht zur Seite der den Schuldtitel betreffenden Verlautbarung durch das 
Wort „endgültig.“ 
52“
	        
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