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Ac. 10. Verordnung,
die Prüfung der Apothekerlehrlinge betreffend;
vom 7. Februar 1879.
Laut eines Beschlusses des Bundesrathes vom 6. December 1878 sind die 882, Abs. 1,
und 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. November 1875
(s. Verordnung, die Prüfung der Apothekergehilfen betreffend, vom 18. Februar 1876,
Seite 193 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1876, sub O) in der aus
der Anfuge sub □ ersichtlichen Art abgeändert worden.
Dresden, den 7. Februar 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
□
§2, Abf. 1.
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, September
und December jeden Jahres an den von dem Vorsitzenden der in §1 bezeichneten Auf-
sichtsbehörde festzusetzenden Tagen abgehalten.
83, Ziffer 2.
Das von dem nächstvorgesetzten Medicinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt rc.)
bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings, sowie darüber, daß
der letztere die vorschriftsmäßige dreijährige — für den Inhaber eines zum Besuche
der Universität berechtigten Zeugnisses der Reife, zweijährige — Lehrzeit zurückgelegt
hat oder doch spätestens mit dem Ablauf des betreffenden Prüfungsmonates zurück-
gelegt haben wird.
v. Burgsdorff.