Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 369 — 
□ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. Datum. Die unter Nr. eingetragene Forderung Ueberwiesen 
zu Nr. ist für N. N. wegen eines Anspruchs von . Mark s. Nr. . 
gepfändet, 
vermöge Beschlusses des Amtsgerichts zu A. 
vom 
Nr. Datum. Die unter Nr. eingetragene, nach 9r. 
zu Nr. gepfändete Forderung ist dem N. N. an Zahlungs- 
statt überwiesen, 
vermöge Beschlusses des Amtsgerichts zu A. 
vom 
Nr. Datum. Die unter Nr. eingetragene, nach hr. 
zu Nr. verpfändete Forderung ist dem N. N. an Zahlungs- 
statt überwiesen, 
vermöge Beschlusses des Amtsgerichts zu A. 
vom Endgültig 
Die Ueberweisung beruht auf einem vorläufig s. Nr. 
vollstreckkbaren Schuldtitel. 
Nr. Datum. Die bei Nr. in Ansehung des Schuld- 
zu Nr. titels bewirkte Verlautbarung wird in Wegfall 
gestellt, auf Antrag und Beschluß vom. 
Nr. Datum. In Betreff der unter Nr. eingetragenen 
zu Nr. Forderung ist Benachrichtigung von der bevor- 
  
stehenden Pfändung erfolgt, lt. Anzeige vom 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.