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5. Wohnsitz und Dauer desselben nach Jahren,
6. Bemerkungen des Gemeindevorstehers,
7. Bemerkungen des Amtsrichters.
Die Spalte 2 ist in alphabetischer Ordnung zu führen.
3. Die in § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschriebene Auslegung der
Urliste in den Gemeinden erfolgt im Monat October.
Die Rücknahme der ausgelegten Liste soll nicht früher erfolgen, als am neunten
Tage nach dem Tage der bewirkten Auslegung, letzteren mit eingerechnet.
& 4. In der nach § 36, Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor der Auslegung
der Urliste zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung ist zugleich auszudrücken, daß
innerhalb einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung an gegen die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann.
Der Bekanntmachung sind die Bestimmungen der §§ 31, 32, 33, 34, 84, 85 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 24 des Gesetzes vom 1. März 1879 ihrem Wort-
laute nach beizufügen.
Die Art der öffentlichen Bekanntmachung wird unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse vom Gemeindevorsteher bestimmt. Sie ist jedoch so einzurichten, daß
Jedermann von dem Inhalte Kenntniß erlangen kann. Eine nur mündliche Ansage an
die Gemeindemitglieder genügt nicht.
6 5. Die Einsendung der Urlisten an den Amtsrichter des Bezirks hat spätestens
bis zum 31. October zu erfolgen.
Der Urliste sind bei deren Uebersendung an den Amtsrichter
1. eine Bescheinigung der Art und des Inhalts der erfolgten öffentlichen Bekannt-
machung,
2. eine Bescheinigung der Zeit, innerhalb welcher die Liste ausgelegen hat,
3. die erhobenen Einsprachen nebst einer Anzeige über Alles, was dem Gemeinde-
vorsteher in Bezug auf den Grund derselben amtlich bekannt ist,
4. sonstige, dem Gemeindevorsteher erforderlich erscheinende Bemerkungen
beizufügen.
Die Bemerkungen können auf einen besonderen Bogen geschrieben werden; in diesem
Falle ist in der Urliste bei Nummern, auf welche die Bemerkungen sich beziehen, in
Spalte 6 einzutragen: „Siehe Bemerkung in der Anlage."“
& 6. Der Ausschuß tritt im Monat November zu einer Sitzung zusammen.
Als Staatsverwaltungsbeamter nimmt an den Sitzungen des Ausschusses der
Bezirksamtshauptmann Theil.
Für den Vorsitzenden des Ausschusses und für den Bezirksamtshauptmann treten
in Behinderungsfällen ihre amtlichen Stellvertreter ein.