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die Tränkung auf einer zwischenliegenden Tränkestation ohne Rücksicht auf die bis zu
derselben von den Thieren durchfahrene Zeit vorgenommen werden. Bei solchen Trans-
porten kommt eine Tränkungsgebühr zur Erhebung, deren Höhe von der Aufsichtsbehörde
bestimmt wird und in dem Tarif zu publiciren ist.
Für die Tränkung ist ein längerer, bei Berechnung der durchschnittlichen Ge—
schwindigkeit (§ 5) außer Betracht bleibender Aufenthalt vorzusehen.
§ 7.
Rangiren.
Das Rangiren der mit Thieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Bedürf-
niß zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; insbesondere ist
heftiges Anstoßen dabei in jedem Falle zu vermeiden.
88.
Begleitung.
Macht eine Sendung von Großvieh eine oder mehrere Wagenladungen aus, so
darf dieselbe nicht ohne Begleitung (8 40 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen
Deutschlands) zur Beförderung angenommen werden und ist dann mindestens für je
3 Wagen ein Begleiter zu stellen.
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen
versehen sein.
§ 9.
Desinfection.
Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfection) der benutzten
Transportmittel, Geräthschaften, Rampen u. s. w. regelt sich nach den Bestimmungen
des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf
Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzblatt, Seite 163).
III. Schlußbestimmungen.
8 10.
Den Bahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der für die Verladung
und Beförderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen zu überwachen.
8 11.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 15. October 1879 in Kraft.
Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deutsche Reich und außerdem von
den Bundesregierungen publicirt.
1879. 55