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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1879.
Inhalt: & 112. Verordnung, die Abhaltung von Sühneversuchen mit Studirenden der Akademien zu Freiberg
und Tharandt betr. S. 391. — & 113. Bekanntmachung, die Vertretung des Staatsfiscus durch die
Generaldirection der Staatseisenbahnen betr. S. 392. — A 114. Bekanntmachung, die Anleihe der
Stadt Frankenberg betr. S. 393. — 115. Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betr. S. 393.
— J 116. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Chemnitz betr. S. 401. — .A4 117. Bekannt-
machung, die Gemeindeverfassung von Dahlen betr. S. 402.
& 112. Verordnung,
die Abhaltung von Sühneversuchen mit Studirenden der Bergakademie
zu Freiberg und der Forstakademie zu Tharandt betreffend;
vom 4. October 1879.
Auf Grund von § 21 der Verordnung, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend,
vom 16. Mai 1879, wird im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium mit Aller-
höchster Genehmigung hiermit verordnet:
Der nach § 420 der Strafprozeßordnung erforderliche Sühneversuch erfolgt,
wenn der Beschuldigte ein Studirender der Bergakademie zu Freiberg ist,
durch den Director der Bergakademie, in dessen Behinderung durch das älteste Mitglied
des bergakademischen Senats,
wenn der Beschuldigte ein Studirender der Forstakademie zu Tharandt ist,
durch den Director der Forstakademie, in dessen Behinderung durch den ältesten akade-
mischen Lehrer.
Die Bestimmungen in §§ 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Abs. 1 bis 4, 17, 18 und
19 der Verordnung vom 16. Mai 1879 kommen zur Anwendung, die §§ 13 und 16
jedoch mit der Maßgabe, daß in den Ladungen eine Strafe für den Fall des unent-
schuldigten Ausbleibens im Termine nicht angedroht wird und daß über die Anlegung
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