Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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K 114. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Frankenberg betreffend; 
vom 17. October 1879. 
Dem Stadtrathe zu Frankenberg ist zu der im Einverständnisse mit den Stadtverord— 
neten beschlossenen Anleihe im Betrage von 
Fünfhundert Tausend Mark — Pf. 
(500, 000 AM — 4) 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder 
zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier und Einhalb (44) vom Hundert zu verzinsen- 
den Schuldscheinen nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuld- 
scheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch 
auf Grund Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 
1876 die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden 
Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe zu der vor- 
gelegten Haupt-Schuldverschreibung gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 17. October 1879. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frh. v. Könneritz. 
Pfeiffer I. 
  
  
& 115. Verordnung, 
den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend; 
vom 3. November 1879. 
Nechdem in dem Bundesrathe die Aufstellung gleichförmiger, in den einzelnen Bundes- 
gebieten einzuführenden Vorschriften über den Verkehr mit Sprengstoffen vereinbart 
worden ist, so wird dementsprechend im Einverständnisse des Finanz-Ministeriums hiermit 
verordnet wie folgt: 
§& 1. Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen 
beziehen, sind: 
Schieß= und Sprengpulver; 
577;
	        
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