Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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sind) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit= und 
Schießbaumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose dürfen weder 
mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden. 
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Procent 
Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß 
eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. 
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem 
Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, 
Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem 
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, be- 
zeichnet sein. 
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zünd- 
ungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen 
enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
5. Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht 
gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung 
von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt 
oder abgeworfen werden. 
Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Fabrik 
oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung 
der Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen. 
6 6. Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie 
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen 
gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen viel- 
mehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende 
Bewegung gesichert werden. 
& 7. Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder 
sonstigen leicht entzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Es ist untersagt, Dynamit oder Schießbaumwolle mit Pulver, Pulvermunitior, 
Feuerwerkskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen. 
6. Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Brutto- 
gewicht, oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilo- 
gramm Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der Vor- 
schrift des § 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter 
handelnden Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung.
	        
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