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3. Die entsprechenden Zahlen für andere, als die in diesen Tarifen vorgesehenen
Epochen des Rentenbeginns werden den Interessenten im einzelnen Falle von der
Altersrentenbank mitgetheilt.
4. Der Tarif IIIa enthält für je 100.A Einzahlung die Jahresbeträge derjenigen
— Renten, welche unmittelbar nach der Einzahlung beginnen und bis zu einem bestimmten
Altersabschnitte des Versicherten laufen (Jahresbeträge der Zeitrenten), während der
Tarif IIIb die Kaufwerthe angiebt, welche zur Erwerbung einer solchen abgekürzten
— Rente im Betrage von jährlich 100 . erforderlich sind.
5. In den Tarifen III a und IUlb sind die Epochen für den Schluß des Renten-
laufs auf die Altersjahre 14, 16, 18, 21 und 24 beschränkt, es ist indessen gestattet,
Zeitrenten auch für andere, als diese Schlußepochen zu erwerben, nicht minder kann
bei der Einzahlung der Beginn des Rentenlaufs auf einen späteren Zeitpunkt auf-
geschoben werden. Die entsprechenden Tarifzahlen werden solchenfalls den Interessenten
durch die Altersrentenbank mitgetheilt.
6. Der Tarif IV endlich giebt den Zuwachs an jährlichen Altersrenten an, welcher
— dadurch zu erlangen ist, daß nach § 5 des Gesetzes auf eine (früher im Betrage von
100 gemachte) ursprünglich vorbehaltene Einlage nachträglich Verzicht geleistet wird.
10. Alle Renten werden nur bis auf ganze Pfennige gebucht, Bruchtheilpfennige
werden, wenn sie weniger als „Einhalb“ betragen, weggelassen, während sie im Werth-
betrage von „Einhalb“ und darüber für einen ganzen Pfennig gerechnet werden. Bei
Berechnung und Eintragung der Renten in die Einlagebücher Seitens der Altersrenten-
bank sind die Tarife Ib und IIb nicht zu Grunde zu legen.
11. Ueber die Einlagen werden Einlagebücher ausgefertigt, welche von einem
Mitgliede der Altersrentenbankverwaltung zu vollziehen und durch den Bankbuchhalter
zu gegenzeichnen sind. In diese Bücher werden sämmtliche ein und denselben Ver-
sicherten betreffenden Einlagen und Renten eingetragen.
12. 1. Die Agenturen haben den Einlegern über die von ihnen bewirkten Ein-
zahlungen Interimsquittungen auszustellen, welche später gegen die mit dem ordnungs-
mäßigen Eintrage versehenen Einlagebücher umgetauscht werden.
2. Dergleichen Interimsquittungen werden bei erstmaligen Einzahlungen auch von
Seiten der Altersrentenbank ausgestellt, während bei letzterer für weitere Einzahlungen
auf bereits bestehende Einlage-Konten die sofortige Abfertigung die Regel bildet.
3. Die Frist, innerhalb welcher die Interimsquittungen gegen die Einlagebücher
umzutauschen sind, wird für die Altersrentenbank auf acht Tage, für deren Agenturen
aber auf vier Wochen festgesetzt.