Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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3. Die entsprechenden Zahlen für andere, als die in diesen Tarifen vorgesehenen 
Epochen des Rentenbeginns werden den Interessenten im einzelnen Falle von der 
Altersrentenbank mitgetheilt. 
4. Der Tarif IIIa enthält für je 100.A Einzahlung die Jahresbeträge derjenigen 
— Renten, welche unmittelbar nach der Einzahlung beginnen und bis zu einem bestimmten 
Altersabschnitte des Versicherten laufen (Jahresbeträge der Zeitrenten), während der 
Tarif IIIb die Kaufwerthe angiebt, welche zur Erwerbung einer solchen abgekürzten 
— Rente im Betrage von jährlich 100 . erforderlich sind. 
5. In den Tarifen III a und IUlb sind die Epochen für den Schluß des Renten- 
laufs auf die Altersjahre 14, 16, 18, 21 und 24 beschränkt, es ist indessen gestattet, 
Zeitrenten auch für andere, als diese Schlußepochen zu erwerben, nicht minder kann 
bei der Einzahlung der Beginn des Rentenlaufs auf einen späteren Zeitpunkt auf- 
geschoben werden. Die entsprechenden Tarifzahlen werden solchenfalls den Interessenten 
durch die Altersrentenbank mitgetheilt. 
6. Der Tarif IV endlich giebt den Zuwachs an jährlichen Altersrenten an, welcher 
— dadurch zu erlangen ist, daß nach § 5 des Gesetzes auf eine (früher im Betrage von 
100 gemachte) ursprünglich vorbehaltene Einlage nachträglich Verzicht geleistet wird. 
10. Alle Renten werden nur bis auf ganze Pfennige gebucht, Bruchtheilpfennige 
werden, wenn sie weniger als „Einhalb“ betragen, weggelassen, während sie im Werth- 
betrage von „Einhalb“ und darüber für einen ganzen Pfennig gerechnet werden. Bei 
Berechnung und Eintragung der Renten in die Einlagebücher Seitens der Altersrenten- 
bank sind die Tarife Ib und IIb nicht zu Grunde zu legen. 
11. Ueber die Einlagen werden Einlagebücher ausgefertigt, welche von einem 
Mitgliede der Altersrentenbankverwaltung zu vollziehen und durch den Bankbuchhalter 
zu gegenzeichnen sind. In diese Bücher werden sämmtliche ein und denselben Ver- 
sicherten betreffenden Einlagen und Renten eingetragen. 
12. 1. Die Agenturen haben den Einlegern über die von ihnen bewirkten Ein- 
zahlungen Interimsquittungen auszustellen, welche später gegen die mit dem ordnungs- 
mäßigen Eintrage versehenen Einlagebücher umgetauscht werden. 
2. Dergleichen Interimsquittungen werden bei erstmaligen Einzahlungen auch von 
Seiten der Altersrentenbank ausgestellt, während bei letzterer für weitere Einzahlungen 
auf bereits bestehende Einlage-Konten die sofortige Abfertigung die Regel bildet. 
3. Die Frist, innerhalb welcher die Interimsquittungen gegen die Einlagebücher 
umzutauschen sind, wird für die Altersrentenbank auf acht Tage, für deren Agenturen 
aber auf vier Wochen festgesetzt.
	        
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