Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der 
beabsichtigten Verwendung und den etwa beabsichtigten Aufbewahrungsort zu erkundigen 
und geeigneten Falles die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. 
An jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichnung „Dynamit“ und die Firma der 
Fabrik deutlich angebracht sein. 
* 26. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosiven Stoffen 
befaßt, ist verpflichtet, über alle Käufe und Verkäuse von Pulver, Pulvermunition, 
Feuerwerkskörpern und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie 
über alle Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe ein Buch zu führen, welches 
über die Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und 
die abgegebenen QOuantitäten Aufschluß giebt. 
Dieses Buch, sowie die nach § 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde 
auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen. 
III. Lagerung explosiver Stoffe. 
A. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen. 
& 27. Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen 
Handel treibt, darf 
1. im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 
2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden. 
Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) 
belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume, 
der beständig unter Verschluß zu halten ist und mit Licht nicht betreten werden darf, 
erfolgen. Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in § 4, Abs. 1 und 2 entsprechen 
und bedeckt sein. 
§#2s8. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 27 fallen, bedürfen 
behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der polizeilichen Erlaubniß. 
§ 29. Größere als die im § 27 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ort- 
schaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizei- 
behörde und, soweit es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in 
Gemeinschaft mit der Militärbehörde sich überzeugt hat. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesem Locale in den Händen 
der Behörde bleiben. 
1879. 58
	        
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