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4. Derjenige, welcher eine Interimsquittung zum Eintausche des mit dem ordnungs-
mäßigen Eintrage versehenen Einlagebuchs überreicht oder einsendet, ist als zur
Empfangnahme nurgedachten Buchs berechtigt anzusehen.
13. 1. Soll von dem durch § 4b des Gesetzes zugestandenen Rechte, Einlagen
zinslos aus der Altersrentenbank zurückzuziehen, Gebrauch gemacht werden, so bedarf
es nur eines mündlichen, ebenso bei jeder Agentur, deren Geldmittel die Zahlung ge-
statten, wie bei der Altersrentenbank zulässigen Antrags, verbunden mit der Abgabe
des Einlagebuchs und einer Quittung des zu einer solchen Zurückziehung Berechtigten.
In dem Falle, wo der Einleger das eingezahlte Kapital einer andern Person vor-
behalten hat, ist hierzu noch die schriftliche Genehmigung dieser Person beizubringen.
2. Nachdem bei der Altersrentenbank die nöthigen Abstreichungen in den Einlage-
büchern bewirkt worden sind, erhalten die betheiligten Einleger, beziehentlich gegen
Rückgabe des erhaltenen Empfangsscheins, diejenigen Einlagebücher, welche noch unab-
gestrichene Einträge enthalten oder deren Weiterbenutzung ausdrücklich vorbehalten
worden ist, wieder zurück, wogegen alle übrigen derartig erledigten Einlagebücher bei
der Altersrentenbank zurückbehalten werden.
3. Bei Quittungen und Genehmigungserklärungen kann die Kassenstelle, der sie
zugehen, wenn ihr die Persönlichkeit des Empfängers oder die Echtheit einer Unter-
schrift nicht außer Zweifel ist, die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung verlangen.
4. Die erfolgte Einreichung des Einlagebuchs ist von den Kassenstellen auf Ver-
langen zu bescheinigen.
14. 1. Die Liquidation einer Altersrente ist zur Zeit des vorher bestimmten
Eintritts in den Rentengenuß von dem Betheiligten unter Beifügung des Einlagebuchs
und Bezeichnung der Kassenstelle (Altersrentenbank oder Agentur), bei welcher die
Renten künftig erhoben werden sollen, unmittelbar bei der Altersrentenbank schriftlich zu
beantragen.
Bei denjenigen Renten, deren Lauf zur Zeit der geleisteten Einzahlung beginnt
(einfachen Leibrenten und sofort beginnenden Zeitrenten), bedarf es eines besonderen
Antrages auf Liquidation nicht.
2. Will der Versicherte die nach § 7 des Gesetzes zulässige Umwandlung der An-
wartschaft auf eine später beginnende Rente in eine früher beginnende dergleichen bean-
tragen, so hat er Solches unter Einreichung des für ihn ausgestellten Einlagebuchs
und unter Angabe derjenigen Kassenstelle, bei welcher er die betreffende Rente zu er-
heben wünscht, bei der Altersrentenbankverwaltung schriftlich anzubringen.
15. 1. Dafern die Liquidation einer Rente ergeben hat, daß dieselbe für's
Jahr wenigstens „Drei Mark“ beträgt, auch beziehentlich bei Mitberücksichtigung etwa
1879. 4