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Statik der Bauconstructionen mit Einschluß der Graphostatik,
Geodäsie und Astronomie;
bei der chemisch -technischen Abtheilung:
Allgemeine und technische Chemie,
Experimentalphysik,
Mechanische Technologie,
Mineralogie und Geologie,
Botanik,
Zoologie.
Die Prüfungscommission wird unter Rücksichtnahme auf das vom Examinanden
eingereichte Gesuch nach der Anmeldung zur Prüfung und zwar bei der Mittheilung
des Themas zu den schriftlichen Arbeiten aus den im Vorstehenden bezeichneten Wissen-
schaftszweigen diejenigen Fächer bezeichnen, in welchen er außer in den unter à und b
genannten Wissenschaften eine mündliche Prüfung zu erwarten hat. An der chemisch-
technischen Abtheilung sollen unter den drei Fächern Chemie und Physik jedesmal ent-
halten sein.
Es soll übrigens im Allgemeinen darauf gesehen werden, daß die mündliche und
die schriftliche Prüfung sich gegenseitig zweckmäßig ergänzen.
Rücksichtlich der praktischen Prüfung (Lehrprobe) siehe § 4.
§ 6.
Besondere Bestimmungen (Fortsetzung). Prüfung in der zweiten
Section.
Jeder Candidat hat zunächst einen Aufsatz aus dem Gebiete derjenigen Hauptfächer
zu bearbeiten, für welche er sich gemeldet hat. Ueber die Aufstellung des Themas ver-
gleiche § 4 Nr. 1 Abfs. 2.
Das Thema wird im Allgemeinen aus dem Gebiete der reinen Mathematik ent-
nommen, wobei auch die darstellende Geometrie oder analytische Mechanik, desgleichen
Anwendungen auf mathematische Physik nicht ausgeschlossen sind. Außerdem wird die
Ausführung einer praktischen Arbeit im physikalischen Laboratorium gefordert, damit
dem Examinanden Gelegenheit geboten wird, den Nachweis zu liefern, welchen Grad
von Uebung er sich im Beobachten und Experimentiren angeeignet hat. Endlich hat der
Candidat bei Zulassung zur mündlichen Prüfung durch Einreichung von Zeichnungen
aus der darstellenden Geometrie den Nachweis zu liefern, daß er auch in diesem Gegen-
stande praktisch geübt ist.
Außerdem ist eine stilistische Arbeit über ein Thema aus dem Gekbiete der philo-
1879. 60