Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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schon laufender Renten, den höchsten Jahresbetrag von „Zweitausend Mark“ nicht über- 
steigt, erhält der Versicherte (nunmehrige Rentner) gegen Zurückbehaltung des Einlage- 
buchs ein nach der Vorschrift in § 11 vollzogenes Rentencertificat, durch welches Seiten 
der Altersrentenbankverwaltung die erworbene Rentenberechtigung unter Namhaft- 
machung der rentezahlenden Kassenstelle beurkundet wird. Gleichzeitig empfängt der 
Rentner eine entsprechende Anzahl Rentenanweisungen, nach deren Verbrauch neue der- 
gleichen verabreicht werden. An Stelle der in dem Rentencertificate benannten Kassen- 
stelle kann auf des Rentners Antrag von der Altersrentenbankverwaltung später auch 
eine andere Kassenstelle mit der Rentenzahlung beauftragt werden; es ist aber einem 
jeden derartigen Antrage das Rentencertificat zur Verlautbarung der mit der künftigen 
Rentenzahlung beauftragten Kassenstelle beizufügen. 
2. Durch Abgabe der Rentenanweisung an die zuständige Kassenstelle wird über 
den richtigen Empfang des angewiesenen Betrags quittirt. Die Altersrentenbank und 
ihre Agenturen sind nach der Vorschrift in § 1048 des bürgerlichen Gesetzbuchs befugt, 
an jeden Inhaber zu zahlen (vergl. jedoch § 23 dieser Verordnung). 
3. Wenn die bei der Liquidation vorgenommene Summirung der Partial= und 
beziehentlich der Zuwachsrenten eine Rente von weniger als „Drei Mark“ für's Jahr 
oder — beziehentlich unter Hinzurechnung bereits laufender Renten — von mehr als 
dem Jahresbetrage von „Zweitausend Mark“ ergiebt, so unterbleibt ersteren Falles die 
Ausfertigung eines Rentencertificats, während im letzteren Falle ein dergleichen Certi- 
ficat über den Jahresbetrag von „Zweitausend Mark“ für den bezüglichen Rentner 
ausgefertigt wird. Gegen Zurückbehaltung des Einlagebuchs stellt aber die Alters- 
rentenbank dem Einleger, beziehentlich dessen Erben, behufs der zinslosen Zurückzahlung 
der unzureichenden Einlage oder des überschüssigen Einlagebetrags ein Quittungs- 
formular zur einfachen Vollziehung und nach Wiedereingang der vollzogenen Quittung 
den zurückzuzahlenden Betrag zu. 
4. Ist die liquidirte Rente durch Einlagen mit Kapitalvorbehalt erworben worden, 
so wird für denjenigen, zu dessen Vortheil das Kapital vom Einleger vorbehalten worden 
war, ein besonderes, nach der Vorschrift in 8 11 vollzogenes Kapitalcertificat aus— 
gefertigt, durch welches die Altersrentenbankverwaltung dem Berechtigten die zinslose 
Rückzahlung des vorbehaltenen Kapitals nach dem Ableben des im nurgedachten Certi— 
ficate genau bezeichneten Rentners zusichert. 
16. 1. Fällig gewordene Vierteljahresraten von Renten können innerhalb der 
ersten drei ihrer Fälligkeit folgenden Jahre gegen Abgabe der bezüglichen Renten— 
anweisungen bei der im Rentencertificate bezeichneten Kassenstelle erhoben werden. Es 
ist jedoch auf der Anweisung durch einen öffentlichen bei der Zahlungsleistung nicht 
interessirten Beamten unter Beifügung seines amtlichen Siegels oder Stempels zu be—
	        
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