Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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für die übrigen Gemeinden dagegen auf 
vier Zehntel Procent 
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge 
festgesetzt. 
Dresden, am 10. December 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
□ 
Dietzel. 
Brand-Versich.-Cat.-Nummer 
der Wohnung: 
— 2 2 2 22 2—2 222222 22 22224222 
Bei der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 ausgeführten 
allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer für das laufende Jahr sind Sie in die 
...... Steuerklasse · 
eingeschätzt worden, für welche die jährliche Steuer nach § 12 des Einkommensteuergesetzes 
vom 2. Juli 1878 . . . . . . . . . . Mark beträgt. Dieselbe ist im laufenden Jahre nebst 
einem Zuschlage von 50 Procent, mithin in dem Gesammtbetrage von 
........... Mark..Pf. 
zu erheben und ist dieser Betrag je zu einem Dritttheile 
am 30. April d. J., 
am 15. Juli d. J. 
und 
am 30. September d. J. 
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung abzuführen. 
Etwaige Reclamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die Berech- 
nung des Steuerbetrages sind bei Verlust des Reclamationsrechts 
binnen 3 Wochen, 
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl. Be- 
zirkssteuereinnahmmhmmm.. .. anzubringen.
	        
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