Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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b. aus der zweiten Kammer die Herren: 
Bürgermeister Haberkorn in Zittau, Rittergutsbesitzer Günther auf Saal- 
hausen, 
Stadtrath Dr. jur. Minckwitz in Dresden. Kaufmann Penzig in Dresden. 
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Herrn Stadtrath Dr. jur. 
Minckwitz zum Vorstand, den Herrn Kammerherrn von Zehmen aber zu dessen 
Stellvertreter bestimmt. Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 
1834, die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betreffend, wird Solches und daß in 
der Person des bei dieser Kasse angestellten Buchhalters 
Friedrich Otmar Dittrich 
eine Aenderung nicht eingetreten ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 11. December 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dietzel. 
  
  
  
127. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur 
Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 18. December 1879. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom 
20. Mai 1867 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 131 fg.) wird mit Allerhöchster 
Genehmigung hierdurch bestimmt, daß 
die Oberforstmeister, 
sowie im Bereiche der Staatseisenbahn-Verwaltung 
die Vorstände der Maschinen-Hauptverwaltung und der Hauptbuchhalterei, 
sowie deren Stellvertreter, 
der Maschinen-Oberinspector und die Maschinen-Inspectoren, 
der Directions-Ingenieur beim Ingenieur-Hauptbureau, 
der Betriebstelegraphen= Oberinspector, 
der Materialien-Revisor,
	        
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