Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

19. Rasuren und sonstige Aenderungen im Zifferwerk oder an anderen wesent- 
lichen Stellen der Anmeldungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Legitimationen, Einlage- 
bücher, Certificate, Quittungen 2c. sind unzulässig. 
#J 20. Im Bezug auf die Verkümmerung von Renten sind vom Inkrafttreten der 
Civilprozeßordnung die in den §§ 729 fg. über die Pfändung von Forderungen ent- 
haltenen Bestimmungen maßgebend. 
&21. 1. Den Verlust eines Einlagebuchs oder eines Certificats hat der Verlust- 
träger, dafern es ihm um den Ersatz dieses Verlustes zu thun ist, unter Bezeichnung 
des verlorenen Documents nach Art, Nummer und Ausfertigungsdatum, wie unter 
Angabe seiner Vor= und Familiennamen, seiner bürgerlichen, beziehentlich gewerblichen 
Stellung und seines wesentlichen Wohnorts, der Altersrentenbankverwaltung schriftlich 
anzuzeigen und den Verlust, so weit nöthig, zu bescheinigen. 
2. Dafern die Angaben der Anzeige mit den aus den Registern der Altersrenten- 
bank ersichtlichen Nachrichten übereinstimmen, auch die durch das verlorene Document 
gewährleisteten Forderungsrechte nicht etwa schon vor dem Eingange der Verlustanzeige 
verjährt sind, überhaupt aber der beantragten Erneuerung irgend welche Bedenken nicht 
entgegenstehen, wird Seiten der Altersrentenbankverwaltung an Stelle des verlorenen 
Documents ein Duplicat ausgefertigt, gleichzeitig das als verloren angezeigte Original= 
document mittels öffentlicher Bekanntmachung durch die Leipziger Zeitung auf Kosten 
des Antragstellers für ungültig erklärt und das neue ausdrücklich als „Duplicat“ be- 
zeichnete Document dem Antragsteller ausgehändigt. 
& 22. Wenn das im vorigen Paragraphen dargelegte Verfahren stattgefunden 
hat, so soll wegen derjenigen Kapital= und Rentezahlungen, rücksichtlich deren der Ablauf 
der in § 21 des Gesetzes näher bestimmten Verjährungsfrist in die Zwischenzeit vom 
Eingang der Verlustanzeige bis zur Aushändigung des Duplicatdocuments fällt und 
welche wegen Mangels eines der in § 21 dieser Verordnung gedachten Originaldocumente 
rechtzeitig nicht erhoben werden konnten, den Betheiligten gestattet sein, solche binnen 
einem Jahre, vom Tage der Aushändigung des Duplicatdocuments ab gerechnet, 
unmittelbar bei der Altersrentenbank zu erheben. 
623. 1. Kommt einem Rentner eine Rentenanweisung abhanden oder wird sie 
vernichtet, so hat er dies bei der im Rentencertificate benannten Kassenstelle schriftlich 
anzumelden. 
2. Wird die Rentenanweisung innerhalb der in § 21 des Gesetzes bestimmten 
Verjährungsfrist zur Zahlung nicht vorgelegt, so wird dem Rentner nach Ablauf dieser 
Frist die betreffende Rentenrate ausgezahlt, sofern die in Absatz 1 vorgeschriebene An- 
meldung vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist. Die Auszahlung muß bei Verlust 
des Anspruchs innerhalb Jahresfrist vom Ablaufe der Verjährungsfrist an nachgesucht
	        
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