& 12. Deeret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband VIII,
Beiersdorf-Hohndorf;
vom 11. Februar 1879.
De- Ministerium des Innern hat auf Grund der Bestimmung in § 12 des Gesetzes
über die Berichtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855), die Genossenschaftsordnung für die
zu Berichtigung des Hopfenbachs, VIII. Strecke, unter dem Namen
„Hopfenbachverband VIII, Beiersdorf-Hohndorf“
zusammengetretenen Genossenschaft unter Ertheilung der Rechte einer juristischen Person
an letztere mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschafts-
ordnung allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 11. Februar 1879.
-- Ministerium des Innern.
S v. Nostitz-Wallwitz.
MÆ 13. Decret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für die Genossenschaft zu Regulirung
des Albrechtsbaches in Niederkaina-Basankwitzer Flur;
vom 12. Februar 1879.
Fromm.
Des Ministerium des Innern hat auf Grund der Bestimmung in § 12 des Gesetzes,
die Berichtigung von Wasserläufen rc. betreffend, vom 15. Angust 1855 (Seite 486
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung für
die Genossenschaft zu Regulirung des Albrechtsbaches in Niederkaind-Basankwitzer
Flur unter Ertheilung der Rechte einer juristischen Person an dieselbe mit der Wirkung
1879. 8