Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 53 — 
15. Verordnung, 
die Verpflichtung der Staatsdiener und anderer, in öffentlicher Function stehender 
Personen betreffend; 
vom 20. Februar 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch Folgendes verordnet. 
Die Verordnung vom 2. November 1837, die Verpflichtungen der Civilstaatsdiener 
und anderer, in öffentlicher Function stehender Personen betreffend (Seite 97 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) und alle diejenigen, sonst im Verord- 
nungswege getroffenen Bestimmungen, welche auf die Verordnung vom 2. November 
1837 verweisen, beziehentlich auf derselben beruhen, werden aufgehoben. 
An Stelle des Aufgehobenen wird im Anschluß an das Gesetz vom 20. Februar 
dieses Jahres, die Form der Eidesleistung betreffend (Seite 51 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1879), Folgendes bestimmt. 
& 1. Wo durch Gesetz oder Verordnung für die Verpflichtung zu einer öffentlichen 
Function besondere Eidesformeln vorgeschrieben sind, hat sich die, dem Schwurpflichtigen 
vorzulesende Eidesnorm nach dem Inhalte der betreffenden Eidesformel zu richten. 
. Bei eidlichen Verpflichtungen 
a) von Staatsdienern im Sinne des Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse 
der Civilstaatsdiener betreffend (Seite 169 der Gesetzsammlung vom Jahre 
1835), oder 
b) zu einer zwar öffentlichen, aber nicht als Staatsdienst im Sinne des Gesetzes vom 
7. März 1835 anzusehenden Function, in Bezug auf welche zwar nicht eine 
besondere Eidesformel (§ 1), aber die eidliche Verpflichtung selbst vorgeschrieben 
ist oder doch die letztere für erforderlich erachtet wird (vergl. § 7), 
oder 
Z) wegen ertheilten blosen Accesses bei einer Behörde oder Verwaltungsstelle sind 
folgende Eidesnormen anzuwenden und zwar: 
a) (im Falle a): 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie dem 
Könige treu und gehorsam sein, die Gesetze des Landes und die Landes- 
verfassung streng beobachten, das Ihnen übertragene Amt eines , 
sowie jedes künftig Ihnen zu übertragende Amt und jede Verrichtung im 
öffentlichen Dienste, unter genauer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften 
und den Anordnungen Ihrer Vorgesetzten gemäß, nach Ihrem besten Wissen 
und Gewissen verwalten und sich allenthalben so betragen wollen, wie es 
einem treuen, redlichen und gewissenhaften Staatsdiener gebührt.“ 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.