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15. Verordnung,
die Verpflichtung der Staatsdiener und anderer, in öffentlicher Function stehender
Personen betreffend;
vom 20. Februar 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch Folgendes verordnet.
Die Verordnung vom 2. November 1837, die Verpflichtungen der Civilstaatsdiener
und anderer, in öffentlicher Function stehender Personen betreffend (Seite 97 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) und alle diejenigen, sonst im Verord-
nungswege getroffenen Bestimmungen, welche auf die Verordnung vom 2. November
1837 verweisen, beziehentlich auf derselben beruhen, werden aufgehoben.
An Stelle des Aufgehobenen wird im Anschluß an das Gesetz vom 20. Februar
dieses Jahres, die Form der Eidesleistung betreffend (Seite 51 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1879), Folgendes bestimmt.
& 1. Wo durch Gesetz oder Verordnung für die Verpflichtung zu einer öffentlichen
Function besondere Eidesformeln vorgeschrieben sind, hat sich die, dem Schwurpflichtigen
vorzulesende Eidesnorm nach dem Inhalte der betreffenden Eidesformel zu richten.
. Bei eidlichen Verpflichtungen
a) von Staatsdienern im Sinne des Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse
der Civilstaatsdiener betreffend (Seite 169 der Gesetzsammlung vom Jahre
1835), oder
b) zu einer zwar öffentlichen, aber nicht als Staatsdienst im Sinne des Gesetzes vom
7. März 1835 anzusehenden Function, in Bezug auf welche zwar nicht eine
besondere Eidesformel (§ 1), aber die eidliche Verpflichtung selbst vorgeschrieben
ist oder doch die letztere für erforderlich erachtet wird (vergl. § 7),
oder
Z) wegen ertheilten blosen Accesses bei einer Behörde oder Verwaltungsstelle sind
folgende Eidesnormen anzuwenden und zwar:
a) (im Falle a):
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie dem
Könige treu und gehorsam sein, die Gesetze des Landes und die Landes-
verfassung streng beobachten, das Ihnen übertragene Amt eines ,
sowie jedes künftig Ihnen zu übertragende Amt und jede Verrichtung im
öffentlichen Dienste, unter genauer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
und den Anordnungen Ihrer Vorgesetzten gemäß, nach Ihrem besten Wissen
und Gewissen verwalten und sich allenthalben so betragen wollen, wie es
einem treuen, redlichen und gewissenhaften Staatsdiener gebührt.“
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