Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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* 20. Zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte können den Land- 
gerichten und den Amtsgerichten zum Richteramte befähigte Personen als Hilfsrichter 
beigeordnet werden. 
Denselben ist eine Entschädigung zu gewähren. 
Die Entschädigung ist auch für den einem Amtsgerichte beigeordneten Hilfsrichter 
für die Dauer der Beiordnung im Voraus festzustellen. 
21. Mit Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte bei einem Amtsgerichte 
können nach Maßgabe näherer Anordnung des Justizministeriums auch Diejenigen be- 
auftragt werden, welche nur die erste von den zur Erlangung der Fähigkeit zum 
Richteramte erforderlichen Prüfungen bestanden haben. 
Zur Urtheilsfällung jedoch, sowie zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung 
der Schöffengerichte und Schwurgerichte sind dieselben nicht befähigt. 
& 22. Zur Vertretung verhinderter Mitglieder eines Landgerichts für einzelne 
Sitzungen oder Geschäfte können, falls auch deren regelmäßige Vertreter verhindert 
sind und die Vertretung durch andere Richter des Landgerichts nicht möglich ist, die 
Richter der zum Bezirke desselben gehörenden Amtsgerichte beauftragt werden. 
Die Beauftragung erfolgt durch das Justizministerium für die Dauer eines 
Geschäftsjahres. 
Die Einberufung eines Vertreters für die einzelne Sitzung oder das einzelne Ge- 
schäft erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts und zwar, so lange nicht besondere 
Umstände es unthunlich machen, aus der Zahl der am Sitze des Landgerichts wohnen- 
den Vertreter. 
Sind mehrere Richter desselben Amtsgerichts beauftragt, so steht die Bestimmung 
des in Folge der Einberufung abzuordnenden Vertreters demjenigen Amtsrichter zu, 
welchem die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist. 
6#223. Die Vertretung verhinderter Amtsrichter wird, soweit nicht die Bestimm= 
ungen in § 36 der Civilprozeßordnung und in § 15 der Strafprozeßordnung in An- 
wendung kommen, vom Justizministerium geordnet. 
§ 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen 
werden: 
1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 
2. der Präsident des Landesconsistoriums; 
3. der Generaldirector der Staatsbahnen; 
4. die Kreis= und Amtshauptleute; 
5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständig- 
keit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. 
(Zu S§ 10 
und 69 des 
Gerichts- 
verfassungs- 
gesetzes.) 
(Zu §§ 34 
und 85 des 
Gerichts- 
verfassungs- 
gesetzes.)
	        
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