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Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzogthum Sachsen belegenen
Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Be—
amten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den
zuständigen Großherzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind.
. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der im Großherzog-
thum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden Großherzoglich Sächsischen
Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereit-
willig Unterstützung leisten.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Großherzoglich Sachsen-
Weimarischen Staatsgebietes, insbesondere auf die Berechnung des gemeindesteuer-
pflichtigen Reineinkommens und dessen Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden
finden vom 1. Januar 1896 an die Bestimmungen des Preuhischen Kommunalabgaben-
gesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetz-Samml. S. 152) oder der künftighin
etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise Anwendung, als
wenn die Bahnen auf Königlich Preußischem Gebiete gelegen wären.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Weimar-Gerger,
Saal= und Werrabahn berührten, auf Großherzoglich Sachsen-Weimarischem Gebiete
gelegenen Gemeinden gemäß der Bestimmungen des § 47 Absatz 2 beziehungsweise
Absatz 1 unter b des Preußischen Kommnnalsteuergesetzes an dem gemeindesteuerpflichtigen
Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten Eisenbahnen betheiligt
werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt
werden, welche aus dem Betriebe der vorstehend genannten Bahnen erwachsen.
Eine weitere Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken durch die Gemeinden
oder andere korporativen Verbände wird die Großherzoglich Sächsische Regierung nicht
zulassen. Sofern dieser Vereinbarung zuwider solche Steuern oder Abgaben zur Er-
hebung gelangen sollten, hat die Großherzoglich Sächsische Regierung die hierfür ge-
leisteten Ausgaben zu erstatten.
An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher von den im Artikel 1 genannten
Eisenbahnunternehmungen dem Großherzogthum Sachsen zusteht, ist auf die Dauer von
fünf Jahren, vom 1. Januar 1895 ab, eine Aversionalvergütung von jährlich 10000
Mark zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Abgabe nach
Analogie des Weimarischen Gesetzes vom 18. März 1873, soweit nicht die Feststellung
eines Aversums auf einen späteren Zeitraum zwischen den beiderseitigen Staats-
regierungen vereinbart wird.
Im Weiteren wird von dem Grund= und Gebändebesitz der fraglichen Eisen-
bahnunternehmungen die Grund= und Gebändesteuer nach den allgemeinen Bestimmungen
der jeweiligen Landesgesetzgebung erhoben.
Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich, von den im Artikel 1 genannten
Eisenbahnunternehmungen anderweite Staatsstenern nicht zu erheben.
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