Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

– 68 — 
Letzteres hat nach dem Eingange den Beschluß auf Einstellung des Verfahrens 
aufzuheben. Der Aufhebungsbeschluß ist unter Beifügung einer Abschrift der Ent- 
scheidung den Parteien von Amtswegen zuzustellen. 
* 15. Gegen die Entscheidung des Competenzgerichtshofes finden Rechtsmittel 
nicht statt. 
Ist durch die Entscheidung die Unzulässigkeit des Rechtswegs festgestellt, so findet 
bei dem Prozeßgerichte eine weitere Verhandlung und Entscheidung nur noch wegen des 
Anspruchs auf Erstattung der Prozeßkosten statt. 
§ 16. Wenn in einer bei Gericht anhängigen Streitsache, nachdem die Entscheid- 
ung des Competenzgerichtshofes beantragt worden, den Vorschriften dieses Gesetzes ent- 
gegen vom Gericht ein die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich anerkennendes oder 
stillschweigend voraussetzendes Urtheil ertheilt wird, so kann die Entscheidung des Com- 
petenzgerichtshofes innerhalb der Frist eines Monats von dem Tage an gerechnet, an 
welchem das betheiligte Verwaltungsministerium von dem gerichtlichen Urtheile Kennt- 
niß erlangt, von diesem Verwaltungsministerium beantragt werden. 
Nach Ablauf von fünf Jahren nach Verkündigung des betreffenden gerichtlichen 
Urtheils ist der Antrag unstatthaft. 
Mit der auf Unzulässigkeit des Rechtswegs lautenden Entscheidung des Competenz- 
gerichtshofes tritt das gerichtliche Urtheil außer Wirksamkeit. 
& 17. Die Entscheidung des Competenzgerichtshofes findet auch dann statt, wenn 
in Bezug auf eine Streitsache durch unanfechtbare Entscheidungen die Zulässigkeit sowohl 
des Rechtswegs als auch des Verwaltungswegs abgelehnt worden ist. 
Die Entscheidung des Competenzgerichtshofes erfolgt in diesem Falle auf Antrag 
der einen oder der anderen von den bei der Streitsache betheiligten Parteien. 
Der Antrag ist nur statthaft, wenn von dem Verwaltungsministerium, welches der 
mit der Sache befaßt gewesenen Verwaltungsbehörde vorgesetzt ist, eine die Zulässigkeit 
des Verwaltungswegs ablehnende Entscheidung ergangen ist. 
Die Entscheidung dieses Ministeriums muß auch in denjenigen Fällen vorausgehen, 
in welchen ein Recurs an dasselbe in den Gesetzen nicht nachgelassen ist. 
War eine Entscheidung des Ministeriums nicht schon im regelmäßigen Instanzen- 
zuge erfolgt, so kann sie von jeder der Parteien beantragt werden. Der Antrag ist an 
die Verwaltungsbehörde zu richten, bei welcher die Streitsache anhängig gemacht war. 
Der Antrag auf Entscheidung des Competenzgerichtshofes ist bei dem Justiz- 
ministerium schriftlich zu stellen. 
*18. Wegen des weiteren Verfahrens kommen auch in den Fällen der 8§8§ 16 
und 17 die Vorschriften in §§ 9 bis mit 15 entsprechend zur Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.