Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

(Zu § 824 der 
Civilprozeß- 
ordnung.) 
(Zu § 825 der 
Civilprozeß- 
ordnung.) 
— 
Civilprozeß= 
ordnung.) 
(Zu § 837 der 
Civilprozeß- 
ordnung.) 
— 72 — 
& 15. Zur Begründung des Antrags auf Erlaß eines Aufgebots hat der Antrag- 
steller diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von denen die Zulässigkeit des Auf- 
gebotsverfahrens und seine Berechtigung zum Antrage abhängt. 
Wenn der Antragsteller in der Zeit nach der Beantragung des Aufgebots bis zum 
Erlaß des Ausschlußurtheils von dem Vorhandensein unbekannt gewesener Personen, 
welche in Beziehung auf den Gegenstand desselben berechtigt sind, oder von dem un- 
bekannt gewesenen Aufenthalt bekannter Personen Kenntniß erlangt, an welche die Auf- 
forderung im Aufgebote gerichtet ist, hat er dem Aufgebotsgericht davon Anzeige zu 
erstatten. Vor dem Erlaß des Ausschlußurtheils kann die eidliche Versicherung an- 
geordnet werden, daß auch nach Beantragung des Aufgebots von solchen Personen oder 
deren Aufenthalt keine Kenntniß erlangt worden sei. 
16. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt nach den Vorschriften 
in § 825 verbunden mit § 187 der Civilprozeßordnung, sowie durch zweimalige Ein- 
rückung in die Leipziger Zeitung. 
Das Gericht kann jedoch das Aufgebot mehr als zwei Mal in den gesetzlich vor- 
geschriebenen Blättern und ein oder mehrere Male auch noch in anderen Blättern ver- 
öffentlichen lassen. 
&17. Die Frist zur Befolgung der Aufforderung im Aufgebot, deren Lauf von 
dem Tage an beginnt, an welchem die Einrückung oder die erste Einrückung des Auf- 
gebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt, ist im Falle des § 42 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs auf mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr zu bestimmen. 
In anderen Fällen des Aufgebots beträgt diese Frist mindestens sechs Wochen und 
höchstens sechs Monate. Sie kann jedoch bis auf ein Jahr verlängert werden, wenn die 
Vermuthung begründet ist, daß sich Berechtigte in außereuropäischen Ländern aufhalten. 
& 18. Die Vorschrift in § 837 Abs. 1 der Civilprozeßordnung findet auf kauf- 
männische Anweisungen im Sinne des Gesetzes, die kaufmännischen Anweisungen be- 
treffend, vom 7. Juni 1849 auch dann Anwendung, wenn diese Anweisungen nicht 
zugleich Papiere der in Art. 301 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Art sind. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit der Civilprozeßordnung in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 4. März 1879. 
Albert. 
   
"4 Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.
	        
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