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M 20. Gesetz,
eine Abänderung des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen
vom 17. März 1832 betreffend;
vom 5. März 1879.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen aus Anlaß der bevorstehenden Einführung der Civilprozeßordnung vom
30. Januar 1877 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
An Stelle der Vorschriften in § 249 des Gesetzes über Ablösungen und Gemein=
heitstheilungen vom 17. März 1832 (Seite 230 der Gesetzsammlung vom Jahre 1832),
welche aufgehoben werden, treten folgende Bestimmungen:
& 1. Wenn nach § 248 des erwähnten Gesetzes vom 17. März 1832 rechtskräftig
auf Beweis erkannt wird, erfolgt die Fortstellung der Sache bei demjenigen Landgericht,
in dessen Bezirk die Grundstücke, auf welche sich die Streitigkeit bezieht, gelegen sind.
&2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beweisinterlocuts sind die Acten von der
Specialcommission an den Gerichtsschreiber des nach § 1 ausschließlich zuständigen
Landgerichts abzugeben, welcher die Parteien von der Abgabe schriftlich zu benachrich-
tigen hat.
3Der Beweis ist bei Verlust des Rechts auf die Beweisführung innerhalb
der Frist von einem Monat anzutreten.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die in § 2 vorgeschriebene Benach-
richtigung der beweispflichtigen Partei zugestellt worden ist.
Im Fall der Versäumung der Antretung des Beweises kommen die Bestimmungen
in Abschnitt 3 Titel 4 des ersten Buchs der Civilprozeßordnung entsprechend zur An-
wendung.
#f 4. Die Antretung des Beweises erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes an
den Gegner des Beweispflichtigen.
Der Schriftsatz muß die Bezeichnung der Parteien, eine Bezugnahme auf das
ergangene Beweisinterlocut und die Ladung des Gegners vor das zuständige Gericht
zu dem Termin zur Beweisaufnahme und weiteren mündlichen Verhandlung enthalten.
In dem Schriftsatz sollen die Beweismittel bezeichnet werden, deren sich der Be-
weisführer zum Nachweise der zum Beweise ausgesetzten Thatsache bedienen will.
Zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin muß ein Zeitraum von
mindestens einem Monat liegen.