Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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8 10. Wird nach 88 269, 270 des Gesetzes vom 17. März 1832 auf Anstellung 
förmlicher Klage erkannt, so ist für die letztere das Landgericht, in dessen Bezirk die 
Grundstücke gelegen sind, auf welche sich die Streitigkeit bezieht, ausschließlich zuständig. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit der Civilprozeßordnung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 5. März 1879. 
Albert. 
4 LS Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
-bhr. Ehristian Wilhelm Ludwig von Abeken. 
  
  
-. 21. Gesetz, 
die Kraftloserklärung inländischer, auf den Inhaber lautender Werthpapiere und 
einige damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend; 
vom 6. März 1879. 
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 1c. 26c. 
verordnen im Anschluß an die im neunten Buche der Civilprozeßordnung vom 30. Ja- 
nuar 1877 über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung auf den 
Inhaber lautender Werthpapiere enthaltenen Vorschriften, sowie zur näheren Be- 
stimmung einiger damit zusammenhängender Punkte, mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände was folgt: 
# 1. Das gegenwärtige Gesetz ist anwendbar auf folgende Werthpapiere, wenn 
dieselben gültiger Weise auf den Inhaber gestellt sind: 
1. auf Werthpapiere, durch welche sich der Sächsische Staat, oder mit ausdrücklicher 
Genehmigung der Sächsischen Staatsregierung eine juristische oder physische 
Person zur Zahlung eines bestimmten verzinslichen oder unverzinslichen Kapitals 
oder einer bestimmten fortlaufenden Geldrente verpflichtet hat, 
2. auf Actien, Antheilscheine (Kapitalscheine), Promessen und Interimsscheine solcher 
Actiengesellschaften und Genossenschaften, welche ihren Sitz im Königreiche 
Sachsen haben. 
1879. 12
	        
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