Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast 
zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden 
Geleise befindet. 
2. Die Anwendung von Bahnhofs-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der Regel sind 
dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können 
die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmaste 
mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung 
dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nach— 
ahmungssignale möglich gemacht wird. 
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: 
A. Einfahrt ist gesperrt. 
Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne 
he arm muß nach rechts wage- am Telegraphenmaste zeigt 
recht gestellt sein. nach Außen rothes Licht und 
nach Innen (dem Bahnhofe 
zugekehrt) grünes Licht. (Die 
andere Signallaterne zeigt 
kein Licht.) 
      
  
B. Einfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne 
arm muß schräg rechts nach am Telegraphenmaste zeigt nach 
oben gerichtet sein (unter Außen grünes Licht und nach 
einem Winkel von etwa 450). Innen (dem Bahnhofe zugekehrt) 
weißes Licht. (Die andere 
Signallaterne zeigt kein Licht.) 
  
  
  
  
  
	        
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