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1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast
zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden
Geleise befindet.
2. Die Anwendung von Bahnhofs-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der Regel sind
dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können
die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmaste
mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung
dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nach—
ahmungssignale möglich gemacht wird.
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende:
A. Einfahrt ist gesperrt.
Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Tage: bei Dunkelheit:
Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne
he arm muß nach rechts wage- am Telegraphenmaste zeigt
recht gestellt sein. nach Außen rothes Licht und
nach Innen (dem Bahnhofe
zugekehrt) grünes Licht. (Die
andere Signallaterne zeigt
kein Licht.)
B. Einfahrt ist frei.
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis)
bei Tage: bei Dunkelheit:
Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne
arm muß schräg rechts nach am Telegraphenmaste zeigt nach
oben gerichtet sein (unter Außen grünes Licht und nach
einem Winkel von etwa 450). Innen (dem Bahnhofe zugekehrt)
weißes Licht. (Die andere
Signallaterne zeigt kein Licht.)