Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Berichtigungs- 
telegramme. 
Nachzahlung 
und Erstattung 
von Gebühren. 
Telegramm- 
abschriften. 
— 108 — 
Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung 
oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
25. 
I Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten 
oder in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem 
Empfänger, oder von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, 
sind Privattelegramme, für welche der Aufgeber die dafür entfallenden Gebühren zu 
entrichten hat. Die Gebühren werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch 
einen der Umstände begründet ist, welche nach den Bestimmungen des § 24 Anlaß zur 
Rückzahlung der Gebühr geben. Handelt es sich hierbei um Berichtigung von dienstlichen 
Versehen in nicht verglichenen Telegrammen, dann werden nur die Gebühren desjenigen 
Telegramms erstattet, durch welches die Berichtigung des Ursprungstelegramms bewirkt 
worden war. 
II Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm 
der unter angegebenen Art empfängt, giebt demselben Folge und antwortet, wenn die 
Antwort bezahlt ist, innerhalb der hierdurch gegebenen Grenze. 
1u1 Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Tele- 
graphenanstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als 
Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevoll- 
mächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
26. 
I Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder 
deren Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe 
die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat 
der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Frrthümlich zu viel erhobene Gebühren 
werden dem Aufgeber zurückgezahlt. 
1#. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
827. 
1 Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bz. der an sie 
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe 
genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften 
werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
	        
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