Full text : Kriegswucherstrafrecht.

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existiert,  ein  Höchstpreis  für  den  Kleinhandel  nicht  unter  Zugrundelegung  eines
Großhandelspreises  zu  errechnen  ist.

VI.  1.  Den  objektiven  Tatbestand  des  Hauptdelikts  des  Höchst  Pr  G.  sieht
das  Gesetz  in  dem  Überschreiten  eines  festgesetzten  Höchstpreises.  Der  hier
vom  Gesetz  angewandte  Terminus  läßt  es  zu,  Handlungen  der  mannigfachsten
Art  unter  ihn  zu  fassen.  Das  war  auch  der  Zweck  bei  Wahl  dieses  Ausdrucks.
Mit  Absicht  sind  Wendungen  vermieden,  die  nötigen  würden,  das  entscheidende
strafrechtliche  Kriterium  in  einem  bestimmten  zivilrechtlichen  Vorgang,  etwa
einem  Vertragsabschluß  zu  finden.  Die  Überschreitung  tritt  nicht  erst  unter
Mitwirkung  des  auf  der  Abnehmerseite  Beteiligten  dadurch  ein,  daß  dieser
den  geforderten  Preis  bewilligt  oder  tatsächlich  bezahlt.  Schon  wer  für  Waren,
die  er  zum  Kauf  anbietet,  höhere  Preife  fordert  als  nach  §  1  des  Höchst  Pr  G.
für  diese  Waren  zulässig  ist,  macht  sich  einer  Überschreitung  des  Gesetzes
schuldig.#1)  Wenn  auch  das  regelmäßige  Geschäft,  bei  dem  ein  Uberschreiten
festgesetzter  Höchstpreise  in  Frage  kommt,  der  Kauf  ist,  so  ist  auch  das  nicht
Begriffserfordernis  für  eine  Überschreitung  von  Höchstpreisen.  Bei  jedweder
Abgabe  von  Gegenständen  kann  sie  in  Frage  kommen.  Dementsprechend  kann
es  für  die  Verwirklichung  des  Delikts  nicht  darauf  ankommen,  ob  vielleicht  in
der  Folgezeit  infolge  vertragswidrigen  Verhaltens  des  einen  Vertragsteiles
oder  infolge  sonstiger  Umstände  die  Erfüllung  des  Vertrages,  namentlich  die
Zahlung  des  Preises,  unterblieben  ist.  Wie  so  einseitig  von  seiten  des  Verkäufers
  der  Tatbestand  des  Gesetzes  verwirklicht  werden  kann,  ist  dies  auch
von  seiten  des  Käufers  möglich.“)

2.  Die  Überschreitung  von  Höchstpreisen  kann  nicht  nur  dadurch  begangen
werden,  daß  ausdrücklich  für  eine  den  Höchstpreisfestsetzungen  unterliegende
Ware  ein  höherer  als  der  festgesetzte  Preis  gefordert  wird.  Vielmehr  wird
gerade  häufig  versucht  werden,  den  Höchstpreis  zu  umgehen,  z.  B.  dadurch,
daß  ein  geringeres  als  das  Einheitsgewicht,  auf  das  sich  die  Preisfestsetzung
bezieht,  geliefert  wird,"s)  oder  dadurch,  daß  ungewöhnliche  Nebenvorteile  ausbedungen
  werden.  Solche  Nebenvorteile  kann  sich  der  Verkäufer  insbesondere
dadurch  zu  verschaffen  suchen,  daß  er  die  Abgabe  der  verlangten  Ware  davon
abhängig  macht,  daß  der  Käufer  noch  eine  andere  von  ihm  nicht  geforderte
Ware  abnimmt.44)  Auch  in  der  Weise  kann  er  ungerechtfertigte  Nebenvorteile
suchen,  daß  er  künstlich  eine  Extraqualität  schafft  und  die  zu  verkaufende  Ware
so  von  dem  festgesetzten  Höchstpreise  zu  eximieren  sucht.S)  Analog  liegt  der

 

4#u)  S.  Urteil  des  V.  Senats  vom  26.  Januar  1915,  Entsch.  Bd.  49  S.  8.

32)  Wegen  seiner  Verantwortlichkeit  s.  oben  unter  Vi  A.

43)  S.  den  Fall  der  Entsch.,  des  IV.  Senats  vom  7.  Mai  1915  in  L3Z.  1915
S.  899.

*)  S.  Urteil  des  Bayer.  Obersten  Landesgerichts  vom  1.  Juli  1916  in  Beiblatt
  zum  Bayer.  Justizministerialblatt  1916  S.  252.

45)  S.  den  Fall  des  Urteils  vom  I.  Senat  vom  14.  Juli  1915  in  JW.  1915
S.  1205  unter  e  —  Recht  1915  Nr.  689,  wo  der  Verkäufer  sich  eine  besondere  Ver-