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mannschaft Dresden zustehenden Competenzen als Wasserbaupolizeibehörde für den
Elbstrom, sowohl innerhalb der Stadt Dresden, als des ganzen zeitherigen amtshaupt—
mannschaftlichen Bezirks Dresden der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neustadt
allein zugewiesen.
85. In sämmttlichen bei der dermaligen Amtshauptmannschaft zu Dresden, be—
ziehentlich der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Potschappel, anhängigen oder
noch anhängig werdenden Verwaltungs- oder Administrativjustizsachen, welche am
1. October d. J. noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten von diesem Tage an
Dasjenige, was ihnen bei den gedachten Behörden zu thun obgelegen, bei derjenigen
Amtshauptmannschaft zu verrichten, welche von da an nach dem Obigen dafür zuständig
ist, daselbst auch die von der zeither competenten Behörde etwa anberaumten Termine
abzuwarten, sowie die angefangenen Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und
zwar Alles zu Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in den ergangenen
Ladungen oder sonstigen Erlassen angedroht worden sind, oder welche unmittelbar kraft
der Gesetze eintreten.
6 6. Die Bestimmungen in § 6 und § 7 der Verordnung, die Ausführung des
Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April
1873 und der damit zusammenhängenden Gesetze betreffend vom 20. August 1874
(G. u. V. Bl. S. 113) leiden auch im vorliegenden Falle Anwendung.
Dresden, den 11. September 1880.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Mutze.
Letzte Absendung: am 21. September 1880.