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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1880.
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Inhalt: Nr. 46. Bekanntmachung, die Ausgabe von Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu
Leipzig betr. S. 113. — Nr. 47. Verordnung, die vorzunehmende Volkszählung betr. S. 114. —
Nr. 48. Verordnung zu Ausführung der Lehrer-Pensionsgesetze betr. S. 120. — Nr. 49. Verordnung,
die Aushebung von Pferden betr. S. 135. — Nr. 50. Bekanntmachung, die Schulinspection Dresden II
betr. S. 136. — Nr. 51. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Eisenbahnstrecke Lommatzsch-Nossen
betr. S. 137. — Nr. 52. Bekanntmachung, die Commissariate für Staatseisenbahnbauten betr. S. 137.
Nr. 46. Bekanntmachung,
die Ausgabe einer V. und VI. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betreffend;
vom 9. September 1880.
Nachdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig beschlossen worden
ist, zum Zwecke der Gewährung von Hypotheken-Darlehen auf Grundbesitz im König-
reich Sachsen, insbesondere auf städtische Grundstücke, eine V. und VI. Serie auf den
Inhaber lautender, zu vier und ein halb, beziehentlich vier vom Hundert jährlich ver-
zinslicher Pfandbriefe in Abschnitten zu fünfhundert Mark (Lit. A) und eintausend
Mark (Lit. B) im Gesammtbetrage von je Drei Millionen Mark auszugeben, so ist die
hierzu nachgesuchte Genehmigung ertheilt, auch auf Grund Artikel 10, Absatz 2 des
Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 die Verwendung der für
die einzelnen Pfandbriefe zu berechnenden Stempelbeträge, anstatt zu den einzelnen
Urkunden, in ungetrennter Summe gestattet worden. Solches wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 9. September 1880.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister:
Schmaltz Frhr. v XI tlteritz.
Malz.
1880. 18