Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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auf der Rückseite der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste sind die Personen einzutragen, 
welche zur Zeit der Zählung der Haushaltung oder Anstalt als Glieder angehören, 
jedoch aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlasstelle, 
aus der Haushaltung oder Anstalt abwesend sind. 
Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reisen befindlichen Haus- 
haltungsglieder eingetragen, nicht aber die im activen Militärdienst, zur Ausbildung 
(Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge 2c.), als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene 2c. 
aus ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als an ihren Aufenthalts- 
orten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aupfhalten 2c.) wohnend 
angesehen werden. 
14. Die Zählungslisten sind am 1. December Vormittags durch die Haus- 
haltungsvorstände, beziehentlich die einzeln lebenden selbstständigen Personen und die 
Vorsteher oder Verwalter von Anstalten, oder durch geeignete Vertreter auszufüllen 
und durch Unterschrift zu bescheinigen. 
Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungslisten durch 
die Zähler auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden Erkundigungen. 
15. Die Zählung der Civil= und Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise 
auszuführen. 
16. Die Austheilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und 
Anstalten erfolgt in den letzten Tagen des November. Die Wiedereinsammlung beginnt 
am 1. December Mittags und ist, wenn irgend möglich, überall am 2. December zu 
beendigen. 
Die Größe der zu bildenden Zählbezirke (§ 1, Ziffer 6) ist so zu bemessen, daß 
das Geschäft der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt 
werden kann. 
17. Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die ein- 
zelnen Zählbezirke in sicherstellender Weise zu controliren. 
2 Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen 
a) Haushaltungslisten, 
b) Anstaltslisten. 
Die in jeder Haushaltung oder Anstalt Anwesenden und die zu ihr gehörigen vor- 
übergehend Abwesenden werden in die Haushaltungsliste oder beziehentlich Anstaltsliste 
eingetragen. 
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in der Instruction 
für die Zähler und in der auf der ersten Seite der Haushaltungsliste abgedruckten 
allgemeinen Anleitung enthalten.
	        
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